Beschluss im G-BA
Potenzialerhebung wird ab Juli neu geregelt
Für die außerklinische Intensivpflege hat der Gemeinsame Bundesausschuss wieder einmal eine Ausnahmeregelung getroffen: Für Bestandsfälle ist eine Potenzialerhebung nicht verpflichtend. Stichtag ist der 1. Juli.
Veröffentlicht:Berlin. Zur Potenzialerhebung bei der außerklinischen Intensivpflege (AKI) hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) abermals eine Ausnahme beschlossen. Diese soll nun im Gegensatz zu den vorherigen Sonderregelungen aber dauerhaft gelten: Bei Versicherten, die bis einschließlich 30. Juni 2025 AKI-Leistungen erhalten haben, ist eine Potenzialerhebung nicht zwingend notwendig.
Laut einer Mitteilung des Bundesausschusses vom Mittwoch erfolgt die Potenzialerhebung bei diesen Bestandsfällen nur noch bei Anzeichen für ein Entwöhnungs- bzw. Dekanülierungspotenzial oder auf Wunsch der Betroffenen. „Folgeverordnungen von außerklinischer Intensivpflege sind für diesen Versichertenkreis künftig bis zu zwölf Monate möglich“, heißt es weiter.
Nicht genug Kapazitäten
Dr. Bernhard van Treeck, unparteiisches Mitglied des G-BA und Vorsitzender des Unterausschusses Veranlasste Leistungen, bezeichnete den neuen Beschluss als „pragmatische Ausnahmeregelung“. Sie gewährleiste einerseits den vom Gesetzgeber bezweckten Patientenschutz. Andererseit helfe sie, die begrenzten ärztlichen Kapazitäten für Potenzialerhebungen „vorrangig für die Patientinnen und Patienten einzusetzen, bei denen noch am meisten Entwöhnungspotenzial zu erwarten ist“.
Van Treeck: „Gerade bei chronisch-fortschreitenden Erkrankungen oder irreversiblen Schädigungen sinkt das Entwöhnungspotenzial in der Regel mit der Zeit, das ist leider so.“
Pflicht für Neufälle
Dagegen gelten für alle Patienten, die ab dem 1. Juli oder später erstmals eine Versorgung der außerklinischen Intensivpflege erhalten und beatmet werden oder trachealkanüliert sind, die allgemeinen Vorgaben. Konkret: Sie benötigen vor jeder Verordnung eine Potenzialerhebung. Ärztinnen und Ärzte müssen also prüfen, ob das Entwöhnungspotenzial erhoben wurde oder erhoben werden muss und müssen dies entsprechend veranlassen.
Die Potenzialerhebung ist nach einer Mitteilung der KBV mindestens alle sechs Monate durchzuführen und darf zum Zeitpunkt der Verordnung nicht älter als drei Monate sein. Wurde bei der Potenzialerhebung festgestellt, dass keine Aussicht auf nachhaltige Besserung der zu Grunde liegenden Funktionsstörung besteht und eine Dekanülierung oder Entwöhnung dauerhaft nicht möglich ist, muss die Erhebung nur alle zwölf Monate durchgeführt werden und darf zum Zeitpunkt der Verordnung nicht älter als sechs Monate sein.
Werde dann zwei Jahre lang in Folge bei mindestens zwei unmittelbar persönlich durchgeführten Potenzialerhebungen festgestellt, dass keine Aussicht auf eine Verbesserung vorliegt, könne auf weitere Erhebungen vollständig verzichtet werden.
Die bisher geltende Sonderregelung zur Potenzialerhebung läuft Ende Juni damit aus. (juk)