Sozialgericht zwingt Kassen, für Kinder mehr Freibeträge anzurechnen

Familien mit hohen Zuzahlungen zu den Leistungen ihrer gesetzlichen Kasse werden künftig entlastet.

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KASSEL (mwo). Nach einem kürzlich verkündeten Grundsatzurteil des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel müssen die Kassen für die Kinder höhere Freibeträge anrechnen als bislang üblich.

Ärzte, die sich auch um das wirtschaftliche Wohl ihrer Patienten bemühen wollen, können Patienten mit hohen Zuzahlungen einen entsprechenden Tipp geben. Für die Zuzahlungen, etwa für Medikamente, Hilfsmittel, Krankenhausbehandlungen, Rehabilitation und häusliche Krankenpflege, gibt es eine so genannte Belastungsgrenze von zwei Prozent des Bruttoeinkommens, bei chronisch Kranken ein Prozent.

Bei der Berechnung der Belastungsgrenze werden Freibeträge für die Angehörigen berücksichtigt, darunter der steuerliche Freibetrag für Kinder. Dabei haben die Krankenkassen bislang nur den Freibetrag von jährlich 1932 Euro "für das sächliche Existenzminimum des Kindes" berücksichtigt, nicht aber den zusätzlichen gesetzlichen Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung von 1080 Euro.

Das Gesetz umfasse aber eindeutig beide Freibeträge, urteilte das BSG. Dass der Gesetzgeber dies vermutlich gar nicht gewollt habe, könne angesichts des klaren Wortlauts keine Rolle spielen. Nach dem Kasseler Urteil spart eine vierköpfige Familie 86,40 Euro, wenn die Zuzahlungen so hoch sind, dass die Belastungsgrenze auch ohne die Freibeträge erreicht würde.

Dies ergibt sich aus dem zusätzlichen Freibetrag von 1080 Euro je Kind, der bei gemeinsam veranlagten Ehepaaren verdoppelt wird - insgesamt 4320 Euro. Ohne diesen Freibetrag müsste die Familie davon bis zu zwei Prozent selbst zahlen, also bis zu 86,40 Euro. Im konkreten Fall war die Mutter chronisch krank; daher galt die geringere Belastungsgrenze von einem Prozent. Für das Jahr 2004 bekommt die vierköpfige Familie daher 43,20 Euro zurück. Mit einem Überprüfungsantrag bei der Krankenkasse gibt es das Geld gegebenenfalls für bis zu vier Jahre zurück.

Urteil des Bundessozialgerichts, Az: B 1 KR 17/08 R

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