Südwest-KV: Spezialärzte-Sektor ist untauglich

Viele Pluspunkte findet die KV Baden-Württemberg im geplanten Versorgungsgesetz - mit einer gravierenden Ausnahme.

Florian StaeckVon Florian Staeck Veröffentlicht:

STUTTGART. Die KV Baden-Württemberg hat den Referentenentwurf zum Versorgungsgesetz einer Detailprüfung unterzogen. Ergebnis: In vielen Punkten begrüßt der Vorstand die Vorlage, da "zum ersten Mal seit vielen Jahren nicht die Kostendämpfung, sondern die Verbesserung der Versorgung" im Mittelpunkt stehe.

Als untauglich sieht die Körperschaft in weiten Teilen aber den Vorschlag für einen neuen Versorgungssektor, die ambulante spezialärztliche Versorgung an. Zwar sei es richtig, sich der Versorgung von Patienten mit seltenen und schweren Erkrankungen anzunehmen, die ständig zwischen den Versorgungssektoren hin- und herpendelten.

Es reiche aber nicht, nur die Strukturen zu verändern. Im Kern müsse es um eine höhere Behandlungsqualität gehen, mahnt die KV. Diese sieht die Körperschaft durch die geplanten Regelungen im Paragrafen 116b SGB V aber eher gefährdet, weil für den behandelnden Arzt im Krankenhaus keine Qualifikationsvoraussetzungen definiert sind und damit - anders als in der Praxis - keine persönliche Leistungserbringung stattfindet.

Zudem vermisst die KV im Referentenentwurf auch einen Überweisungsvorbehalt durch niedergelassene Vertragsärzte.

Doch auch die Struktur des geplanten Versorgungssektors hält die KV für unausgereift. So sei unklar, wo die Trennlinie zwischen spezialärztlicher und "normaler" fachärztlicher Versorgung zu ziehen ist. Unabsehbar seien zudem die Auswirkungen auf die Sicherstellung sowie die Schnittstelle zu Facharztverträgen nach Paragraf 73c, wie sie von der AOK und Medi forciert werden.

Auf der Wunschliste an den Gesetzgeber ganz oben steht bei der KV das Anliegen, dass Medizinische Versorgungszentren auch dann zugelassen werden, wenn sie nicht fachübergreifend sind. Dies würde, heißt es im KV-Papier, die Handlungsoptionen von Ärzten gerade auf dem Land erhöhen, um die flächendeckende Versorgung zu erhalten.

  • Bei vielen anderen Regelungsvorhaben signalisiert der KV-Vorstand aber Zustimmung. Eine Auswahl:
  • Mehr Rechtssicherheit für Ärzte verspreche die Herausnahme der Heilmittelverordnung an chronisch Kranke aus der Wirtschaftlichkeitsprüfung.
  • Dass die KVen ein weitgehendes Gestaltungsrecht für die Vergütungssystematik bekommen sollen, entspreche einer alten Forderung der Südwest-KV.
  • Ja sagt die Körperschaft zur Regelung, wonach der Leiter eines MVZ dort als Arzt selbst tätig sein muss.
  • Ein Pluspunkt sei, dass Beratung vor Regress zu einem Rechtsanspruch des Arztes werden soll.

Die Stellungnahme der KV kann heruntergeladen werden unter: www.kvbw-admin.de/data/dateiverwaltung/referentenentwurf-zum-versorgungsgesetz-stellungnahme.pdf

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