Telefon-Nepp mit Ginkgopräparaten

Abofallen für Zeitschriften und Lotterieverträge sind bekannt. Nun versuchen windige Geschäftemacher ähnliche Maschen auch für den Fernabsatz von fragwürdigen Nahrungs- ergänzungsmitteln zu nutzen.

Von Werner Stingl Veröffentlicht:
Gerade alte Menschen werden oft Opfer von Betrügern.

Gerade alte Menschen werden oft Opfer von Betrügern.

© K. Sutyagin / fotolia.com

In einer Pressemitteilung vom 3. August warnt die Verbraucherzentrale Thüringen vor Pillen-Abos per Telefon. Anbieter mit nach Gesundheit und Medizin klingenden Namen wie Medivatis, Vitaciti, Medi-Pharm oder Helvetia vital versuchen per wettbewerbsrechtlich untersagter unaufgeforderter Telefonakquise leichtgläubige Menschen über den Tisch zu ziehen.

Wer nach den Firmen sucht, stößt lediglich auf ähnlich lautende seriöse Unternehmen. Die Bielefelder medizinische Vertriebsgesellschaft für Medizinbedarf medipharm wehrt sich inzwischen auf ihrer Homepage: "Bei der gleichnamigen Bezeichnung "medi-pharm" einer Firma mit Sitz in Luzern (Schweiz), handelt es sich nicht um unsere Firma und es besteht auch keinerlei Geschäftsbeziehung."

Das Anrufmuster der Telefonverkäufer ist immer gleich. Wortgewandte Telefonisten mit gespielter Fachkompetenz und Empathie überraschen bevorzugt ältere Menschen und haben günstige Nahrungsergänzungsmittel, die vom Laien leicht mit studiengeprüften Phytotherapeutika verwechselt werden, im Angebot.

So "freuen" sich etwa Mitarbeiter des aus der Schweiz agierenden Medi-Pharm, den Angerufenen ein "von vielen Ärzten empfohlenes" Gingko-biloba-Produkt für vier Wochen zum Kennenlernpreis von nur 9,95 Euro anbieten zu können.

Vergleich mit Mondpreisen in der Apotheken-EDV

Man solle sich "einen Monat lang ganz persönlich überzeugen, wie einfach es ist, Gedächtnis und Konzentration bis ins hohe Alter aktiv und frisch zu halten" so die Aussage eines Telefonwerbers O-Ton . Bei Zufriedenheit könne man sich dann für ein Jahresabo mit zwölf Monatspackungen "Ginkgo Biloba 240" à 24,95 Euro zuzüglich Versandkosten entscheiden - das sei viel günstiger als in der Apotheke.

Das Abo für das nur versteckt als solches deklarierte Nahrungsergänzungsmittel verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr , wenn nicht vier Wochen vor Ablauf der Vertragslaufzeit gekündigt wird. Beim Preis wird zudem auf einen von Kaffeefahrten bekannten Trick zurückgegriffen: das Produkt wird mit einem hohen Mondpreis der Informationsstelle für Arzneimittelspezialitäten gemeldet und landet so mit einer PZN in der Apotheken-EDV.

Probelieferung zum Kennenlernpreis

Wer dann wirklich das Telefonangebot annimmt, hat meist schon verloren. Denn aus dem verwirrenden Telefonat wie auch aus dem Anschreiben, das mit der Probelieferung zum Kennenlernpreis eintrifft, wird vielen Betroffenen nicht oder zu spät deutlich, dass das erste Jahresabo nur abgewendet werden kann, wenn bereits innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Probesendung vom Widerrufsrecht Gebrauch gemacht wird.

Wer glaubt, der Vertrag sei allein deshalb nichtig, weil er über einen unaufgeforderten und damit gesetzwidrigen Telefonanruf zustande kam, hat die Rechnung ohne das bundesdeutsche Rechtsverständnis gemacht. Denn wie Ralf Reichertz, Jurist bei der Verbraucherzentrale Thüringen, auf Anfrage von ApothekerPlus erklärte, ist das Verbot unaufgeforderter Werbe- und Verkaufsanrufe im "Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb" (UWG) geregelt.

Verträge zwischen einem Anbieter und einem Kunden sind dagegen zivilrechtliche Sache des BGB. Da aber beide Gesetzesbereiche zu wenig verzahnt sind, kann man durchaus auch an Verträge gebunden sein, selbst wenn die im Sinne des UWG ordnungswidrig zustande gekommen sind.

Gingko hat nichts verloren in Nahrungsergänzungsmitteln

Verbraucherverbände kämpfen daher schon lange dafür, dass telefonisch angebahnte Verträge grundsätzlich erst wirksam werden, nachdem sie vom Kunden schriftlich oder per E-Mail bestätigt worden sind. Bislang allerdings vergebens. Und Nepper können sich weiterhin über dicke Gewinne auf Kosten von zumeist alten, unbedarften Menschen freuen.

Bleibt zu hoffen, dass speziell die Pillen-Abos nicht nur von Verbraucherschützern und ihren Vertragsexperten, sondern auch von Arznei- und Lebensmittelrechtlern kritisch unter die Lupe genommen werden.

Denn so manches was in Telefonaten und Begleitschreiben für das beworbene Nahrungsergänzungsmittel angepriesen wird, könnte nicht nur als falsches Versprechen sondern auch als klarer Verstoß gegen das Verbot krankheitsbezogener Werbung (§12 LFGB) gewertet und geahndet werden.

Und speziell Ginkgo giloba hat nach Urteilen des Landgerichts Hamburg vom 16.3.2010 und des BGH vom 1.7.2010 in Lebensmitteln und den ihnen rechtlich gleichgesetzten Nahrungsergänzungsmitteln ohnehin nichts zu suchen.

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