Transparenzberichte dürfen nur komplett veröffentlicht werden

KÖLN (iss). Der AOK-Bundesverband darf in seinem Pflegeheimnavigator nicht vor einzelnen Schwachpunkten von Pflegeeinrichtungen warnen und die Kriterien der Transparenzberichte nach ihrem Risiko sortieren.

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Das hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutz beschlossen. Danach dürfen die Transparenzberichte nur in toto mit allen 82 Punkten veröffentlicht werden, wie es die Pflegetransparenzvereinbarung vorsieht. Krankenkassen als einer der Vertragspartner dürften von der Vereinbarung nicht eigenmächtig abweichen, so das LSG.

Gegen das Vorgehen der AOK hatte ein Pflegeheim vor dem Sozialgericht Detmold geklagt. Wann die Verhandlung in der Hauptsache stattfindet, ist noch nicht abzusehen. Die Einschätzung des LSG ist allerdings eindeutig: Es hält die Darstellungsweise der AOK für "offensichtlich rechtswidrig".

Die Deutsche Hospiz Stiftung sieht jetzt die Politik in der Pflicht. Sie müsse den Entwurf des geplanten Pflege-TÜV-Gesetzes nachbessern, fordert der geschäftsführende Vorstand Eugen Brysch.

"Es kann nicht sein, dass der Pflege-TÜV weiterhin ein Instrument der Verschleierung und Intransparenz bleibt", sagt er. Die Stiftung hält eine gesetzliche Grundlage für nötig, die es ermöglicht, Einzelnoten abzurufen und vergleichbar zu machen.

Az. L 10 P 7/11 B ER

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