Psychisch kranke Straftäter

"Unantastbarer Privatbereich" muss bleiben

Bundesverfassungsrichter entscheiden: Auch psychisch kranken Straftätern muss ein gewisses Maß an Privatheit zugestanden werden.

Martin WortmannVon Martin Wortmann Veröffentlicht:

KARLSRUHE. Auch psychisch kranke Straftäter im Maßregelvollzug haben einen "unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung". Verfasst ein Untergebrachter heimlich einen biografischen Text über seine Krankheit und seine begangene Straftat, darf die Klinik die Aufzeichnungen nicht einfach in die Krankenakte aufnehmen und einem externen Gutachter zur Verfügung stellen, entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe vor wenigen Tagen.

Der Beschwerdeführer hatte im Zuge einer wahnhaften Störung im Januar 2014 seine vierjährige Tochter und seinen sechsjährigen Sohn getötet. Im Maßregelvollzug durfte er täglich für eine Stunde einen Klinik-Computer benutzen. Die währenddessen erstellten Dateien wurden nach 24 Stunden automatisch gelöscht.

Auf dem Rechner verfasste der Mann jedoch heimlich einen biografischen Text, in dem er erstmals seine Gedanken zu seiner Krankheit und seiner begangenen Straftat preisgab. Den Text versteckter er in einem Systemordner des Computers, damit er nicht gelöscht wurde.

Als die Klinik den Text dennoch fand, nahm sie ihn in die Krankenakte auf. Auch ein externer Gutachter erhielt den Text für ein noch ausstehendes Sachverständigengutachten. Ohne den Text sei die Diagnose und Behandlung schwierig gewesen, da der Mann zuvor keine Einblicke in sein psychisches Erleben erlaubt habe.

Das schleswig-holsteinische Oberlandesgericht (OLG) hielt die Nutzung der Daten für gerechtfertigt. Ohne Nutzung des biografischen Textes könnten die Ziele des Maßregelvollzugs und die Therapie gefährdet sein. Es drohten sonst "erhebliche Nachteile" für die Allgemeinheit.

Dem Bundesverfassungsgericht reichte dies als Begründung nicht aus. Zwar dürfe eine Klinik aufgefundene Dokumente sichten und prüfen, ob sie beispielsweise Informationen zu Fluchtplänen oder eine anderweitige Gefährdung der Allgemeinheit enthalten.

Davon abgesehen müsse aber ein "letzter unantastbarer Bereich privater Lebensgestaltung" anerkannt werden, "der der öffentlichen Gewalt schlechthin entzogen ist".

Hier hätten weder die Klinik noch die Gerichte "hinreichend gewichtige Allgemeinwohlinteressen" dargelegt, rügten die Karlsruher Richter. Ohne eine solche genaue Begründungspflicht könnten im Maßregelvollzug die Kliniken aber immer Allgemeininteressen geltend machen, so dass den Patienten keinerlei Privatsphäre mehr verbleibe. (fl/mwo)

Urteil des Bundesverfassungsgerichts:

Az.: 2 BvR 883/17

Ihr Newsletter zum Thema
Mehr zum Thema

Interview

Was eine gute Reha beim Post-COVID-Syndrom ausmacht

Das könnte Sie auch interessieren
Was die MS-Behandlung auszeichnet

© Suphansa Subruayying | iStock

Lebensqualität

Was die MS-Behandlung auszeichnet

Anzeige | Merck Healthcare Germany GmbH
Unsichtbare MS-Symptome im Fokus

© AscentXmedia | iStock

Lebensqualität

Unsichtbare MS-Symptome im Fokus

Anzeige | Merck Healthcare Germany GmbH
* Hinweis zu unseren Content-Partnern
Dieser Content Hub enthält Informationen des Unternehmens über eigene Produkte und Leistungen. Die Inhalte werden verantwortlich von den Unternehmen eingestellt und geben deren Meinung über die Eigenschaften der erläuterten Produkte und Services wieder. Für den Inhalt übernehmen die jeweiligen Unternehmen die vollständige Verantwortung.
Sonderberichte zum Thema
Abb. 1: Wirksamkeit in der klinischen Praxis von Brivaracetam über 12 Monate (alle Formen fokaler Anfälle)d

© Springer Medizin Verlag, modifiziert nach [3]

Zusatzbehandlung fokaler Epilepsien

Effektivere Anfallskontrolle in der Kombinationstherapie

Sonderbericht | Mit freundlicher Unterstützung von: UCB Pharma GmbH, Monheim
Abb. 1: Rückgang der generalisierten tonisch-klonischen Anfälle unter Cannabidiol + Clobazam

© Springer Medizin Verlag , modifiziert nach [1]

Real-World-Daten aus Deutschland zum Lennox-Gastaut- und Dravet-Syndrom

Cannabidiol in der klinischen Praxis: vergleichbare Wirksamkeit bei Kindern und Erwachsenen

Sonderbericht | Mit freundlicher Unterstützung von: Jazz Pharmaceuticals Germany GmbH, München
7-Jahres-Daten belegen günstiges Nutzen-Risiko-Profil von Ofatumumab

© Vink Fan / stock.adobe.com

Aktive schubförmige Multiple Sklerose

7-Jahres-Daten belegen günstiges Nutzen-Risiko-Profil von Ofatumumab

Sonderbericht | Mit freundlicher Unterstützung von: Novartis Pharma GmbH, Nürnberg
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Jetzt neu jeden Montag: Der Newsletter „Allgemeinmedizin“ mit praxisnahen Berichten, Tipps und relevanten Neuigkeiten aus dem Spektrum der internistischen und hausärztlichen Medizin.

Top-Thema: Erhalten Sie besonders wichtige und praxisrelevante Beiträge und News direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen

Vergleich der Kreise

Wo sich besonders wenige Senioren gegen Pneumokokken impfen lassen

„Sprechende Medizin“ beim Bayerischen Rundfunk

Hausarzt Schelling klärt im Radio über wichtige Gesundheitsthemen auf

Lesetipps
Menschen im Park machen Qigong-Übungen

© zinkevych / Stock.adobe.com

Nutzen durch randomisierte Studie belegt

Qigong-Übungen senken erhöhten Blutdruck

Tablette, auf der GLP-1 steht

© THIBNH / Generated with AI / Stock.adobe.com

Neuer GLP-1-Rezeptoragonist

Orforglipron: Bekommt Semaglutid jetzt Konkurrenz?