Kassenaufsicht

Was beim Kodieren erlaubt und was rechtswidrig ist

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BONN/MÜNCHEN. Die Aufsichtsbehörden der Krankenkassen wollen das Thema Upcoding auf dem Schirm halten. Aufsichtsbehörden der Länder und des Bundesversicherungsamts (BVA) haben Ende November bei einer Tagung in München vereinbart, wie sie "einer unzulässigen Beeinflussung des Kodierverhaltens von Vertragsärzten Einhalt gebieten" wollen.

In dem Papier, das der "Ärzte Zeitung" vorliegt, wird angekündigt, die Behörden wollten im Frühjahr erneut Bilanz ziehen, ob ein Nachjustieren nötig ist. Als eindeutig "unzulässig" wird die gesonderte Vergütung für Ärzte allein für das Kodieren von Diagnosen bezeichnet. Unzulässig sei allein schon die direkte Ansprache von Vertragsärzten durch Kassen, die das Ziel haben, ihr Kodierverhalten zu beeinflussen. Dies solle das Bundesgesundheitsministerium rechtlich klarstellen, fordern die Aufsichtsbehörden. Weiter wurde beschlossen:

Bilaterale Verträge von Kassen (-verbänden) und KVen, sogenannte Betreuungsstrukturverträge, sind ohne Bezug auf die Vorgaben in Paragraf 83 und 87a SGB V "rechtswidrig".

Auch in Selektivverträgen wird eine Extra-Vergütung allein für die zutreffende Diagnose als unzulässig bezeichnet.

"Grundlässig zulässig" sei es hingegen, in Selektivverträgen die Abrechnung bestimmter Leistungen von dem Kodieren einzelner Krankheiten abhängig zu machen. Dabei müssten die Versorgungsleistungen des Arztes aber konkret benannt werden.

Rechtswidrig sind nach Ansicht der Aufsichtsbehörden Verträge über die Angabe von Verdachtsdiagnosen durch das Zusatzkennzeichen "G".

Das BVA will die Beschlüsse in Rundschreiben an die Kassen übermitteln, hieß es. (fst)

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