Zusatzbeitrag: Punktsieg für DAK-Gesundheit

HAMBURG (fst). Die DAK-Gesundheit hat im Februar 2010 bei der erstmaligen Erhebung eines Zusatzbeitrags ihre Versicherten ausreichend auf ihr Sonderkündigungsrecht hingewiesen.

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Mit diesem Urteil kassierte das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eine anderslautende Entscheidung des Sozialgerichts (SG) Berlin. Eine Revision ist nicht zugelassen.

In der ersten Instanz hatte das SG im Juli 2011 der Kasse vorgehalten, die Kündigungsoption sei "im Kleingedruckten an einer irritierenden Stelle versteckt" worden.

Im Anschreiben der Kasse war die Kündigungsoption auf der Rückseite unter der Überschrift "Weitere allgemeine Hinweise" und dem Gliederungspunkt "Rechtsgrundlagen" enthalten.

Dort wurde der Wortlaut des Passus im Sozialgesetzbuch V zitiert. Für die LSG-Richter war damit "einem durchschnittlichen Versicherten deutlich, dass er wegen der Erhebung des Zusatzbeitrags die Mitgliedschaft kündigen kann", heißt es im Urteil.

Die DAK-Gesundheit hat angekündigt, den Acht-Euro-Obolus zum 1. April 2012 abschaffen zu wollen.

Az.: L I KR221/11

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