Direkt zum Inhaltsbereich

Niedersachsen

Zwangsmitgliedschaft in Pflegekammer rechtmäßig

Der Landesgesetzgeber hat seine Befugnisse nicht überschritten, urteilt das Oberverwaltungsgericht in Niedersachsen.

Martin WortmannVon Martin Wortmann Veröffentlicht:

LÜNEBURG. Die Pflichtmitgliedschaft in der Pflegekammer Niedersachsen ist rechtmäßig. Der Gesetzgeber hat seine Kompetenzen nicht überschritten und Grundrechte sind nicht verletzt, urteilte am Donnerstag das niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Lüneburg. Auch habe der Gesetzgeber den Kreis der Pflichtmitglieder weit fassen dürfen.

Mit dem „Kammergesetz für die Heilberufe“ hatte Niedersachsen de Pflegekammern zum Jahresbeginn 2017 eingeführt. Es sieht die Zwangsmitgliedschaft für Alten-, Gesundheits- und Krankenpfleger vor.

Eine der zwei Klägerinnen leitet ein Pflegeheim und arbeitet dort auch als Pflegedienstleiterin. Sie meinte, die Zwangsmitgliedschaft sei unverhältnismäßig und verfassungswidrig. Wie schon das Verwaltungsgericht Hannover widersprach dem nun auch das OVG Lüneburg. Der Landesgesetzgeber habe seine Befugnisse nicht überschritten. Höherrangiges Recht sei nicht verletzt, und auch den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur Einführung einer Pflichtmitgliedschaft in einer Berufskammer sei Rechnung getragen worden.

Insbesondere habe der Gesetzgeber zu der Einschätzung kommen dürfen, dass die Förderung und Vertretung der Berufsinteressen und die berufliche Aufsicht durch die Pflegekammer in Selbstverwaltung „einem legitimen öffentlichen Interesse“ diene. Durch private oder freiwillige Zusammenschlüsse könne dies nicht gleich wirksam verwirklicht werden.

Auch den Einwand, die Zwangsmitgliedschaft koste rund 0,4 Prozent des Einkommens, ließ das OVG nicht gelten. Der Gesetzgeber habe die Beitragspflicht anordnen dürfen, und sie sei auch der Höhe nach vertretbar.

Die zweite Klägerin arbeitete früher als Fallmanagerin für das Klinikum Osnabrück, inzwischen dort als Aufnahmemanagerin der Neurologiestation. Beides seien eher Verwaltungstätigkeiten. Doch eine pflegerische Tätigkeit sei gar nicht erforderlich, so das OVG. Laut Gesetz reiche schon die reine Möglichkeit aus, dass die bei der anerkannten Ausbildung erlangten Kenntnisse verwendet werden können. Maßgeblich seien hier die konkreten Aufgaben. Laut Stellenbeschreibung seien hier die Voraussetzungen erfüllt.

OVG Lüneburg

Az.: 8 LC 117/18 und 8 LC 116/18

Lesen Sie dazu auch den Kommentar: Vertretung hat ihren Preis

Schlagworte:
Ihr Newsletter zum Thema
Mehr zum Thema
Kommentare
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Jetzt neu jeden Montag: Der Newsletter „Allgemeinmedizin“ mit praxisnahen Berichten, Tipps und relevanten Neuigkeiten aus dem Spektrum der internistischen und hausärztlichen Medizin.

Top-Thema: Erhalten Sie besonders wichtige und praxisrelevante Beiträge und News direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen

Betäubungsmittel richtig verordnen

Opioide in der Urlaubsvertretung: Wie sich Missbrauch vorbeugen lässt

Robert Koch-Institut

STIKO lockert Impfempfehlungen gegen COVID-19

Lesetipps
PMOS als Buchstaben

© Someone Cooked Here / Generated with AI / Stock.adobe.com

Neue Terminologie

Warum PCOS zu PMOS wurde und was das mit Diabetes zu tun hat

Schlange wartender Patienten am Praxisempfang

© Racle Fotodesign / stock.adobe.com

Einschätzung von Kollegen

Wenn die Telefon-AU wegfällt: Was das für den Praxisalltag bedeutet

Tablets to maintain the correct functioning of the human cardiovascular system on a blue background close-up

© bisonov / stock.adobe.com

Kombi schlägt Monotherapie

Diese Blutdrucksenker werden am besten vertragen