Niedersachsen

Zwangsmitgliedschaft in Pflegekammer rechtmäßig

Der Landesgesetzgeber hat seine Befugnisse nicht überschritten, urteilt das Oberverwaltungsgericht in Niedersachsen.

Martin WortmannVon Martin Wortmann Veröffentlicht:

LÜNEBURG. Die Pflichtmitgliedschaft in der Pflegekammer Niedersachsen ist rechtmäßig. Der Gesetzgeber hat seine Kompetenzen nicht überschritten und Grundrechte sind nicht verletzt, urteilte am Donnerstag das niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Lüneburg. Auch habe der Gesetzgeber den Kreis der Pflichtmitglieder weit fassen dürfen.

Mit dem „Kammergesetz für die Heilberufe“ hatte Niedersachsen de Pflegekammern zum Jahresbeginn 2017 eingeführt. Es sieht die Zwangsmitgliedschaft für Alten-, Gesundheits- und Krankenpfleger vor.

Eine der zwei Klägerinnen leitet ein Pflegeheim und arbeitet dort auch als Pflegedienstleiterin. Sie meinte, die Zwangsmitgliedschaft sei unverhältnismäßig und verfassungswidrig. Wie schon das Verwaltungsgericht Hannover widersprach dem nun auch das OVG Lüneburg. Der Landesgesetzgeber habe seine Befugnisse nicht überschritten. Höherrangiges Recht sei nicht verletzt, und auch den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur Einführung einer Pflichtmitgliedschaft in einer Berufskammer sei Rechnung getragen worden.

Insbesondere habe der Gesetzgeber zu der Einschätzung kommen dürfen, dass die Förderung und Vertretung der Berufsinteressen und die berufliche Aufsicht durch die Pflegekammer in Selbstverwaltung „einem legitimen öffentlichen Interesse“ diene. Durch private oder freiwillige Zusammenschlüsse könne dies nicht gleich wirksam verwirklicht werden.

Auch den Einwand, die Zwangsmitgliedschaft koste rund 0,4 Prozent des Einkommens, ließ das OVG nicht gelten. Der Gesetzgeber habe die Beitragspflicht anordnen dürfen, und sie sei auch der Höhe nach vertretbar.

Die zweite Klägerin arbeitete früher als Fallmanagerin für das Klinikum Osnabrück, inzwischen dort als Aufnahmemanagerin der Neurologiestation. Beides seien eher Verwaltungstätigkeiten. Doch eine pflegerische Tätigkeit sei gar nicht erforderlich, so das OVG. Laut Gesetz reiche schon die reine Möglichkeit aus, dass die bei der anerkannten Ausbildung erlangten Kenntnisse verwendet werden können. Maßgeblich seien hier die konkreten Aufgaben. Laut Stellenbeschreibung seien hier die Voraussetzungen erfüllt.

OVG Lüneburg

Az.: 8 LC 117/18 und 8 LC 116/18

Lesen Sie dazu auch den Kommentar: Vertretung hat ihren Preis

Schlagworte:
Ihr Newsletter zum Thema
Mehr zum Thema

Statistisches Bundesamt

Pflegeausbildung: Zahl der Neuverträge steigt kräftig

* Hinweis zu unseren Content-Partnern
Dieser Content Hub enthält Informationen des Unternehmens über eigene Produkte und Leistungen. Die Inhalte werden verantwortlich von den Unternehmen eingestellt und geben deren Meinung über die Eigenschaften der erläuterten Produkte und Services wieder. Für den Inhalt übernehmen die jeweiligen Unternehmen die vollständige Verantwortung.
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Jetzt neu jeden Montag: Der Newsletter „Allgemeinmedizin“ mit praxisnahen Berichten, Tipps und relevanten Neuigkeiten aus dem Spektrum der internistischen und hausärztlichen Medizin.

Top-Thema: Erhalten Sie besonders wichtige und praxisrelevante Beiträge und News direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen

Influenza-Saison 2026/27

Bestellung von Grippe-Impfstoffen: jetzt!

Lesetipps
Tablette, auf der GLP-1 steht

© THIBNH / Generated with AI / Stock.adobe.com

Neuer GLP-1-Rezeptoragonist

Orforglipron: Bekommt Semaglutid jetzt Konkurrenz?

Ein Stempel mit der Aufschrift "Regress"

© Gina Sanders / stock.adobe.com |

Interview zum Vertragsarztrecht

Regress-Prävention: Wie Ärzte Formfehlern aus dem Weg gehen