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Zwei Ärzte, eine Verordnung - so will es der Bundesausschuss

BERLIN (HL). Für die Arzneimitteltherapie bei Patienten mit pulmonaler arterieller Hypertonie müssen Ärzte künftig die Zustimmung eines zweiten Arztes einholen. Eine Verordnung im Konsens befreit den Therapeuten vom Regressrisiko.

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Die Zweitmeinung eines Kollegen zur medikamentösen Therapie bei PAH ist künftig Pflicht.

Die Zweitmeinung eines Kollegen zur medikamentösen Therapie bei PAH ist künftig Pflicht.

© Foto: william CASEY www.fotolia.de

Diesen Beschluss hat gestern der Gemeinsame Bundesausschuss gefasst. Er setzt damit nach langen, teils kontroversen Beratungen eine Regelung im Wettbewerbs-Stärkungsgesetz (Paragraf 73 d SGB V) um, mit der der Gesetzgeber eine Zweitmeinung bei der Verordnung spezieller mit Risiken behafteter Arzneimittel fordert.

Konkret geht es in dieser Indikation um die Wirkstoffe Bosentan, Iloprost zur Inhalation, Sildenafil und Sitaxentan. Die Jahresbehandlungskosten für diese Präparate liegen zwischen 11 000 und 110 000 Euro.

Betroffen von dieser Regelung sind nur etwa 3000 Patienten. Sichergestellt ist, dass eine im Krankenhaus begonnene Behandlung ambulant fortgesetzt werden kann. Die Zweitmeinung soll binnen fünf Tagen nach der Erstverordnung vorliegen müssen. Zweitmeinungsärzte müssen mindestens zehn Behandlungen in der Indikation im abgelaufenen Jahr gemacht haben. Bis zum Jahresende sollen die KVen qualifizierte Zweitmeinungsärzte benennen. Noch nicht geklärt ist deren Vergütung. Das jetzt beschlossene Zweitmeinungsverfahren soll in den kommenden zwei Jahren evaluiert werden.

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