Entscheidung Bundesfinanzhof

Kostenumlage einer Praxisgemeinschaft auch vor 2020 umsatzsteuerfrei

Wenn eine Praxisgemeinschaft die gemeinsamen Kosten verteilt, ohne eigene Gewinne zu machen, waren die Leistungen auch vor der Gesetzes-Änderung 2020 umsatzsteuerfrei. Das hat der Bundesfinanzhof klargestellt.

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Die Umsatzsteuerpflicht für Leistungen in Praxisgemeinschaften galt auch schon vor 2020.

Die Umsatzsteuerpflicht für Leistungen in Praxisgemeinschaften galt auch schon vor 2020.

© Sascha Steinach / ZB / picture alliance

München. Leistungen einer Praxisgemeinschaft an ihre Mitglieder waren auch schon vor 2020 umsatzsteuerfrei, wenn die Gemeinschaft lediglich die gemeinsamen Kosten verteilt, ohne eigene Gewinne zu machen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem kürzlich veröffentlichten Urteil klargestellt.

Anfang 2020 trat eine Ergänzung des Umsatzsteuergesetzes in Kraft, wonach Leistungen von Personenzusammenschlüssen von der Umsatzsteuer befreit sind, wenn lediglich Kosten umgelegt werden, die einer umsatzsteuerfreien Leistung dienen, bei Praxisgemeinschaften der Heilbehandlung.

Kosten wurden auf den Partner umgelegt

Für die Zeit davor hatte das Finanzamt dies im Fall einer Praxisgemeinschaft in Niedersachsen anders gesehen. Ein niedergelassener Arzt hatte einen Kollegen mit in seine Praxis aufgenommen und mit ihm eine Praxisgemeinschaft gegründet. Er selbst blieb Eigentümer der Räumlichkeiten und übernahm auch die Geschäftsführung. Dabei wurden Kosten wie die Raumpflege auf die Partner umgelegt, ohne dass der Praxisgemeinschaft ein Gewinn entstand.

Nach einer Betriebsprüfung meinte das Finanzamt, diese Leistungen seien 2013 umsatzsteuerpflichtig gewesen. Der BFH stellte nun klar, dass dies nicht der Fall ist.

Allerdings stellten die obersten Steuerrichter zunächst klar, dass eine Praxisgemeinschaft eine eigene Unternehmerin ist, weil sie mit einem gemeinsamen Zweck nach außen auftritt. Dabei sei die Arbeit des geschäftsführenden Arztes für die Praxisgemeinschaft aber Teil des gegenseitigen Leistungsaustauschs, der nicht der Umsatzsteuer unterliegt.

EU-Recht kommt zur Anwendung

Gleiches gelte auch für die vermittelten Leistungen, wenn diese „für unmittelbare Zwecke der Ausübung der steuerfreien Tätigkeiten (…) erbracht worden sind“. Das ergebe sich aus EU-Recht und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Danach sei hier etwa die Praxisreinigung der Heilbehandlung zuzurechnen, weil sie dieser steuerbegünstigten Gemeinwohl-Tätigkeit dient.

Dies entspreche auch dem Ziel, dass ein Zusammenschluss steuerbefreiter Selbstständiger nicht zur Umsatzsteuerpflicht führen soll. Denn würden die Gesellschafter einer Praxisgemeinschaft jeweils selbst eine Reinigungskraft beschäftigen, blieben sie ebenfalls umsatzsteuerfrei. Auch zu Wettbewerbsverzerrungen führe die diesbezügliche Steuerbegünstigung der Praxisgemeinschaft daher nicht. (mwo)

Bundesfinanzhof, Az.: XI R 37/21

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