10-Pfennig-Urteil gilt nicht für alte Bescheide

KASSEL(mwo). Gegen bereits bestandskräftige Bescheide können sich frühere Delegationspsychotherapeuten nicht rückwirkend auf das "10-Pfennig-Urteil" des Bundessozialgerichts (BSG) berufen.

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Das entschied der BSG-Vertragsarztsenat. Er bekräftige damit seine Rechtsprechung, wonach die KVen rechtskräftig gewordenen Bescheide nicht korrigieren müssen.

Mit dem Urteil hatte das BSG im März 1999 den Therapeuten einen festen Punktwert von zehn Pfennigen zugesprochen, da sie im Gegensatz zu den Ärzten nur zeitgebundene Leistungen erbrächten. Nach Bekanntwerden des Urteils verlangte die klagende Therapeutin aus Niedersachsen auch für die Jahre davor noch mehr Geld. Vor dem Sozialgericht Hannover und dem Landessozialgericht Celle hatte sie damit auch Erfolg.

Das BSG hob nun beide Urteile auf und wies die Klage ab. Schon nach bisheriger Rechtsprechung müssten die KVen bestandskräftige Honorarbescheide nicht zu Gunsten der Vertragsärzte ändern. Das gelte auch hier. Die Therapeutin sei auch nicht deshalb wehrlos gewesen, weil sich der Honorarbescheid nicht an sie gerichtet habe. Es sei ihr problemlos möglich gewesen, sich von den delegierenden Ärzten den Honoraranspruch abtreten zu lassen und dann zu klagen, so die Kasseler Richter.

Az.: B 6 KA 28/07 R

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