Ärzte dürfen nicht jeden in Steuersachen zu Rate ziehen

MÜNCHEN (mwo). Ärzte, die sich von einer ausländischen Steuerberatungsgesellschaft beraten lassen, sollten das Unternehmen nach ihrer Berufshaftpflichtversicherung fragen. Denn ohne eine solche Versicherung ist die Beratertätigkeit in Deutschland unzulässig, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Urteil entschied.

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Damit wies der BFH die Klage einer englischen Steuerberatungsgesellschaft ab. Das Unternehmen wollte mit seinem Büro in den Niederlanden auch deutsche Steuerpflichtige beraten und vertreten.

Das Finanzamt erkannte die Gesellschaft aber nicht als Bevollmächtigte an, da sie nicht über eine nach deutschem Recht vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung verfügt.

Finanzbehörde bekommt Recht

Der BFH gab der Finanzbehörde Recht. Eine grenzüberschreitende "geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen" dürfe die englische Steuerberatungsgesellschaft für in Deutschland ansässige Steuerpflichtige nicht leisten. Denn sie verfüge nicht über die notwendige Berufshaftpflichtversicherung.

Diese Voraussetzung für eine steuerliche Beratung verstoße nicht gegen die im EU-Recht festgelegte Dienstleistungsfreiheit, so der BFH weiter. Denn die Versicherung sei notwendig, um die Verbraucher vor möglichen Vermögensschäden zu schützten.

Az.: II R 6/10

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