Ärzte können auf eine stationäre Op bestehen

Patienten ohne Betreuung zu Hause haben keinen Anspruch auf ambulante Op.

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MÜNCHEN (mwo). Ärzte müssen nicht ambulant operieren, wenn die heimische Nachsorge nicht sichergestellt ist.

Auch kurzfristig können sie auf einer stationären Aufnahme bestehen, wie das Amtsgericht München in einem heute bekanntgegebenen Urteil entschied. Anspruch auf Schadenersatz, etwa wegen Verdienstausfalls, hat der Patient dann nicht.

Im entschiedenen Fall sollte der als Selbstständiger tätige Patient an einem Freitag wegen eines Tumors ambulant operiert werden. Bei seinen Auftraggebern meldete er sich für Donnerstag bis Montag krank.

Bei der Aufnahme am Freitag fragte die Klinikmitarbeiterin nach der Kontaktperson und war überrascht, dass der Mann nicht die in den Klinik-Unterlagen geführte Ehefrau nannte. Es gebe keine Kontaktperson, mit seiner Frau rede er derzeit nicht, sagte er.

Verdienstausfall vom Arzt gefordert

Darauf sagte der Arzt die ambulante Op ab, weil die anschließende Betreuung zu Hause nicht gewährleistet sei. Stationär aber wollte der Patient nicht bleiben und verließ die Klinik.

Am Montag arbeitete er wieder, forderte von dem Arzt aber 1200 Euro Verdienstausfall für Donnerstag und Freitag. Er habe einen festen Op-Termin gehabt, den der Arzt nicht eingehalten habe.

Doch der Arzt habe sich nicht vertragswidrig verhalten, so die Richter. Nach einer Anästhesie wären die gesundheitlichen Risiken ohne häusliche Betreuung nach der Op zu groß gewesen. Daher sei es richtig gewesen, die Op nicht ambulant durchzuführen.

Az.: 275 C 9085/11

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