Direkt zum Inhaltsbereich

Ärztliche Behandlung darf nicht verhindert werden

MANNHEIM/KARLSRUHE (uw). Weil er eine an Brustkrebs erkrankte Frau jahrelang im Glauben ließ, ihre Erkrankung sei gutartig, erhielt ein Heilpraktiker jetzt Berufsverbot. Nach Meinung der Richter hätte er die notwendige ärztliche Behandlung nicht einmal verzögern dürfen.

Veröffentlicht:

Über Jahre hinweg hat ein Karlsruher Heilpraktiker - wie bereits online kurz berichtet - eine an Brustkrebs erkrankte Frau "behandelt". Der Patientin erklärte er, es handele sich um eine gutartige Geschwulst. Als sie schließlich einen Arzt aufsuchte, war es zu spät. Die Frau verstarb an einem metastasierenden Karzinom.

Das Landratsamt Karlsruhe verhängte daraufhin ein Berufsverbot gegen den Heilpraktiker. Zu Recht, wie jetzt der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) in einem Beschluss bestätigt hat. Der 9. Senat lehnte den vorläufigen Rechtsschutz gegen den Widerruf der Heilpraktikererlaubnis ab.

Ein Heilpraktiker dürfe schwer kranke Patienten nicht im Glauben lassen, eine ärztliche Behandlung werde durch ihn ersetzt. Der Mann habe die Grenzen seiner Fähigkeiten nicht erkannt und gefährde die Volksgesundheit, befanden die Mannheimer Richter. Jahrelang habe er an der offensichtlichen Fehldiagnose festgehalten und seine Therapie "in absolut unverantwortlicher Weise unbeirrt weiterverfolgt". Und das, obwohl das Geschwür auf eine Größe von 24 cm Durchmesser angewachsen und aufgebrochen war. Zudem hatte die todkranke Frau stark an Gewicht verloren. Gegenüber der Patientin habe der Heilpraktiker dennoch den Eindruck erweckt, er habe die Sache im Griff. Der VGH erklärte, ihm fehle die erforderliche Zuverlässigkeit für die Berufsausübung.

Ein Heilpraktiker müsse die Gefahren im Auge behalten, wenn Patienten medizinisch gebotene Hilfe nicht oder nicht rechtzeitig in Anspruch nähmen. Er dürfe nicht dazu beitragen, notwendige ärztliche Behandlungen zu verhindern oder auch nur zu verzögern, so der VGH. Diesen Anforderungen sei der Heilpraktiker jedoch nicht gerecht geworden. Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes ist unanfechtbar.

Az.: 9 S 1782/08

Schlagworte:
Ihr Newsletter zum Thema
Mehr zum Thema
Kommentare
Vorteile des Logins

Mit unserem kostenloses Login erhalten Ärztinnen und Ärzte, Medizinstudierende sowie Fachkräfte im Gesundheitswesen vollen Zugriff auf unsere medizinischen und praxisrelevanten Inhalte.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Jetzt neu jeden Montag: Der Newsletter „Allgemeinmedizin“ mit praxisnahen Berichten, Tipps und relevanten Neuigkeiten aus dem Spektrum der internistischen und hausärztlichen Medizin.

Top-Thema: Erhalten Sie besonders wichtige und praxisrelevante Beiträge und News direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen

Aufklärung zu Risikogruppen essenziell

Netzhautablösung: Warnzeichen rechtzeitig erkennen

Lesetipps
Eine ältere Frau benutzt ein Smartphone.

© fizkes / Getty Images / iStock

Leitfaden von Dr. Alexandra Widmer

So wird die DiGA zum sinnvollen Behandlungs-Tool: Kollegin gibt Tipps

Zwei ältere Menschen joggen am Strand.

© Ingram Publishing / Thinkstock.com

27 Krebsarten in der Analyse

Gesund leben, Krebsrisiko senken: Studie untermauert Zusammenhang