Ärztliche Rabatte können zum Bumerang werden

Ärzte sollten sich mit Rabattangeboten im Internet nicht zu weit vor wagen: Denn wer etwa eine verbilligte Kosmetik-Op anbietet, verstößt gegen Berufsrecht. Dann drohen auch Unterlassungsklagen.

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Montags immer billiger? Achtung - solche Rababttangebote verstoßen gegen Berufsrecht.

Montags immer billiger? Achtung - solche Rababttangebote verstoßen gegen Berufsrecht.

© emil umdorf / imago

MÜNCHEN (sto). Ärztliche Angebote auf Rabattplattformen verstoßen nach Angaben der Bayerischen Landesärztekammer (BLÄK) gegen das Berufsrecht und sind wettbewerbswidrig.

In jüngster Zeit gebe es immer häufiger Rabattangebote im Internet, meist für kosmetische Behandlungen von namentlich genannten Ärzten. Eine typische Werbeaussage laute "99 statt 250 Euro Anti-Aging mit einer exklusiven Botulinumtoxinbehandlung bei Dr. med. ...", teilte die BLÄK in München mit.

Den inserierenden Ärzten sei offensichtlich nicht bekannt, "dass sie damit gegen das Berufsrecht verstoßen und auch wettbewerbsrechtlich das Risiko eingehen, dass sie kostenpflichtig zur Unterlassung verpflichtet werden", so die Ärztekammer.

Eine Rabattgewährung auch in Form einer Gutscheinausgabe sei eine berufswidrige Werbung, betont die BLÄK. Denn nach der Rechtsprechung liege eine berufswidrige Werbung auch dann vor, wenn ein Arzt mit einem Geldgeschenk einen Patienten veranlasst, gerade seine Praxis aufzusuchen.

Zudem müsse nach der Berufsordnung eine Honorarforderung angemessen sein. Grundlage dafür sei die GOÄ, deren Sätze ein Arzt nicht in unlauterer Weise unterschreiten dürfe.

Ziel dieser Regelung sei es, einen Preiswettbewerb um Patienten im Interesse eines funktionierenden Gesundheitswesens zu verhindern und gleiche Voraussetzungen für die auf diesem Markt tätigen Wettbewerber zu schaffen, erklärte die BLÄK.

Dies gelte nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) auch für klassische Selbstzahlerangebote wie kosmetische Behandlungen.

Lesen Sie dazu auch den Kommentar: Keine Chance den Rabatt-IGeL!

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Kommentare
Jan Willkomm 08.03.201211:36 Uhr

Rabatte sind in Maßen zulässig, aber sind sie auch sinnvoll?

Ich stimme Ihnen zu, dass die Mindestgebühren der GOÄ/GOZ nicht unterschritten werden dürfen, soweit die Anbieter an diese gesetzlichen Grundlagen gebunden sind. Allerdings halte ich Pauschalpreisangebote und Rabatte nicht per se für berufswidrig. Ich hatte hierüber bereits in meinem Blog berichtet:

http://blog.lex-medicorum.de/2011/09/06/groupon-gutscheine/

Ich rate meinen Mandanten immer, dass sich die Preisangebote an den ethischen Vorstellungen des Arztes und an der Erwartungshaltung der Patienten orientieren muss. Anderenfalls betreibe ich zwar rechtlich zulässige aber sinnlose Werbung. Erreiche ich damit die Patienten, die ich haben will? Schaffe ich eine dauerhafte Patientenbindung? All diese Fragen gilt es in diesem Zusammenhang zu beantworten.

Jan Willkomm
Rechtsanwalt . Fachanwalt für Medizinrecht
www.lex-medicorum.de

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