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Besenreiser

Ästhetik: Aufklärung mit Grenzen

Ein OLG spricht einer Patientin keinen Schadenersatz wegen mangelnder Aufklärung zu.

Veröffentlicht:

KÖLN.Wenn ein Hausarzt bei einer rein ästhetisch motivierten Sklerosierungsbehandlung von Besenreisern die Patientin umfassend aufklärt, ist es kein Behandlungsfehler, wenn das Injektionsmittel nicht in eine Vene, sondern in umliegendes Gewebe gelangt.

Das hat das Oberlandesgericht Hamm (OLG) jetzt in einem rechtskräftigen Urteil entschieden (Az.: 26 U 187/15).

Eine damals 55-jährige Frau hat sich bei einem Hausarzt einer Sklerosierungsbehandlung unterzogen. Zu Beginn der Therapie setzte er eine Spritze über den Innenknöchel des Fußes. Nachdem ein starkes Brennen eingesetzt hatte, brach der Arzt die weitere Prozedur ab.

Die Frau litt weiter an Schmerzen. Zwei Wochen später wurde bei ihr eine ausgeprägte Thrombophlebitis superficialis festgestellt. Sie verklagte den Hausarzt unter anderem wegen mangelhafter Aufklärung auf ein Schmerzensgeld von mindestens 30.000 Euro und weitere Zahlungen. Das Landgericht wies die Klage zurück, das OLG wies die Berufung zurück.

Nach Überzeugung der Richter hatte der Hausarzt die Patientin auch nach den hohen Anforderungen an einen rein ästhetischen Eingriff ausreichend aufgeklärt. Über das Risiko einer Thrombophlebitis habe er sie nicht aufklären müssen, "weil diese wegen der geringen Konzentration und Menge des Sklerosierungsmittels bei regelgerechter Anwendung der Besenreiserbehandlung überhaupt nicht entstehen kann".

Eine fehlerhafte Behandlung erkannte das OLG ebenso wenig wie einen Zusammenhang zwischen Eingriff und Thrombophlebitis. (iss)

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