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Finanzgericht

Altanleihen nicht bis Ende 2008 steuerfrei

Anleger müssen auch Stückzinsen versteuern, die sie von festverzinslichen Wertpapieren erhalten, die vor dem 1. Januar 2009 erworben wurden, so das FG Münster.

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MÜNSTER (mwo). Zinsen aus festverzinslichen Wertpapieren sind auch für die Zeit vor 2009 zu versteuern. Das hat das Finanzgericht (FG) Münster in einem Grundsatzurteil entschieden.

Das Verfahren galt als Musterverfahren für viele gleich gelagerte Streitfälle um die sogenannten Altanleihen. Die vom FG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision zum Bundesfinanzhof wurde allerdings nicht eingelegt.

Hintergrund des Streits ist die Einführung der Abgeltungssteuer zum Jahresbeginn 2009. Seitdem werden Zinseinkünfte nicht mehr als Einkommen versteuert. Stattdessen wird direkt bei den Banken eine Quellensteuer von 25 Prozent der Zinsen erhoben. Damit ist die Steuerpflicht des Zinsempfängers pauschal "abgegolten".

Gleichzeitig wurden ebenfalls ab 2009 Veräußerungsgewinne, etwa aus dem Verkauf von Wertpapieren, generell der Einkommensteuer unterworfen.

Es gibt Ausnahmen

Ausgenommen blieben nach einer Übergangsvorschrift vor 2009 gekaufte Wertpapiere, die länger als ein Jahr im Privatvermögen gehalten wurden.

Die sogenannten Stückzinsen auf festverzinsliche Wertpapiere werden seit 2009 nicht mehr als Zinsertrag versteuert, sondern als Veräußerungsgewinne beim Verkauf der Papiere.

Bundesweit berufen sich nun unzählige Anleger auf die Übergangsvorschrift. Danach müssten die Stückzinsen für vor 2009 gekaufte Altanleihen bis Ende 2008 steuerfrei bleiben.

Doch eine Anwendung der Übergangsvorschrift auch auf festverzinsliche Altanleihen sei den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen und vom Gesetzgeber auch nicht gewollt gewesen, urteilte nun das FG Münster. Das habe er auch "zeitnah im Jahressteuergesetz 2010 klargestellt".

Az.: 2 K 3644/10

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