Altersvorsorge: Jetzt abschließen und Vorteile sichern

Verträge zur privaten Altersvorsorge, die noch bis Jahresende geschlossen werden, sehen noch das Mindestrentenalter von 60 vor. Ab 2012 wird dieses dann auf 62 angehoben.

Von Wolfgang Büser Veröffentlicht:
Zu wenig? Frühe Vorsorge hilft.

Zu wenig? Frühe Vorsorge hilft.

© northlightimages/istockphoto.com

NEU-ISENBURG. Unter den Medizinischen Fachangestellten (MFA) in deutschen Vertragsarztpraxen dürften viele sein, die von der 2007 vom Bundestag beschlossenen Neuregelung der "Rente mit 67" betroffen sind.

Die Neuregelung hat nicht nur Auswirkungen auf die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Auch die private Altersvorsorge ist betroffen: Für Vorsorgeverträge wird das Mindestrentenalter vom 60. auf das 62. Lebensjahr angehoben. Steuerliche Vergünstigungen sollen aber weiterhin in Anspruch genommen werden können.

Kapitallebensversicherung/Private Rentenversicherung: Wird eine solche Versicherung fällig, so ist der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und den eingezahlten Beiträgen nur zur Hälfte steuerpflichtig, wenn die Versicherung mindestens zwölf Jahre lang bestanden hat und im Auszahlungszeitpunkt das 60. Lebensjahr vollendet ist.

Ansonsten wird die ausgezahlte Summe voll unterworfen. Bei Versicherungsverträgen, die nach 2011 abgeschlossen werden, gilt die steuerliche Vergünstigung nur, wenn die Versicherungsleistung nach Vollendung des 62. Lebensjahres ausgezahlt wird.

Werden "wesentliche Vertragsmerkmale" einer Versicherung - Laufzeit, Versicherungssumme, Beitragshöhe oder Dauer der Beitragszahlung -, die vor 2012 abgeschlossen wurde, geändert und führt dies "zu einem Neubeginn der Mindestvertragsdauer", dann gilt bei einer Vertragsänderung nach 2011 das zuvor Beschriebene.

Das heißt: Der Vorteil, dass lediglich der halbe Unterschiedsbetrag zwischen Beitragszahlung und Auszahlung der Versicherungssumme mit Steuern belegt wird, gilt nur dann, wenn das Geld (nach mindestens zwölf Jahren seit der Vertragsänderung) nach Vollendung des 62. Lebensjahres fließt.

Generell gilt: Die (einmalige) Verlängerung der Laufzeit eines Vertrages, der bisher als Auszahlungstermin die Vollendung des 65. Lebensjahres vorsah, auf den 67. Geburtstag mit entsprechender Verlängerung der Dauer der Beitragszahlung führt nicht zu einer nachträglichen steuerschädlichen Vertragsänderung.

Zertifizierte Altersvorsorgeverträge (Riester-Rente): Bei Verträgen, die nach 2011 abgeschlossen werden, dürfen die fälligen Leistungen nicht vor dem 62. Geburtstag ausgezahlt werden, sollen die bisherigen steuerlichen Vergünstigungen erhalten bleiben.

Im Hinblick darauf, dass die Beitragszahlungen steuerlich gefördert werden, wird allerdings insgesamt auf das Datum des ursprünglichen Vertragsabschlusses abgestellt.

Das heißt: Wurde der Altersvorsorgevertrag vor 2012 abgeschlossen und sieht dieser für den Beginn der Leistungen ein Mindestalter von 60 Jahren vor, dann gilt dies auch für eine nach 2011 erfolgte Erhöhung des Beitrags oder der Versicherungssumme.

Basisrentenverträge (Rürup-Rente): Bei Basisrentenverträgen, die nach 2011 abgeschlossen werden, dürfen die sich daraus ergebenden Leistungen ebenfalls nicht vor dem 62. Geburtstag des Anlegers ausgezahlt werden, soll der Ertrag begünstigt versteuert werden.

Hinsichtlich einer nach 2011 vorgenommenen Aufstockung der Versicherungssumme oder der Beiträge eines vor 2012 geschlossenen Vertrages bleibt es beim bisherigen Recht.

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