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Falsche Transfusion?

Anästhesist klagt gegen Kündigung

Nach dem Tod einer Patientin nach einer mutmaßlich falschen Bluttransfusion klagt ein Anästhesist in Niedersachsen gegen seine fristlose Kündigung am Krankenhaus St. Martini in Duderstadt.

Von Heidi Niemann Veröffentlicht:

GÖTTINGEN/DUDERSTADT. Der Tod einer Patientin im Krankenhaus St. Martini in Duderstadt (Kreis Göttingen) im Dezember vergangenen Jahres hat jetzt sowohl zu einem strafrechtlichen als auch zu einem arbeitsrechtlichen Nachspiel geführt.

Die Staatsanwaltschaft Göttingen hat gegen zwei Ärzte ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der fahrlässigen Tötung eingeleitet.

Bereits in dieser Woche wird sich das Arbeitsgericht Göttingen mit dem Fall beschäftigen. Dort klagt ein früherer Oberarzt, der in dem Krankenhaus als Anästhesist beschäftigt gewesen war, gegen seine fristlose Kündigung.

81-jährige Patientin betroffen

Die betroffene Patientin habe Anfang Dezember bei einer Transfusion versehentlich die Eigenblutreserve eines Patienten mit einer anderen Blutgruppe erhalten und war später verstorben.

Nach Angaben eines Gerichtssprechers hatte sich die 81-jährige Frau während der Operation in einem schlechten Gesundheitszustand befunden und sollte eine Bluttransfusion erhalten.

Der Arzt habe hierfür eine Eigenblutreserve angefordert. Das Labor habe dann versehentlich die Eigenblutreserve eines anderen Patienten mit gleichem Nachnamen geliefert, heißt es seitens des Gerichtssprechers.

Die Klinik begründet die fristlose Kündigung damit, dass der Anästhesist während der Operation einen schwerwiegenden Behandlungsfehler begangen habe. Sie wirft dem Anästhesisten vor, weder einen ordnungsgemäßen "Bedside-Test" noch einen Abgleich des Vornamens und des Geburtsdatums vorgenommen zu haben.

Beim "Bedside-Test", der vor jeder Bluttransfusion obligatorisch ist, wird unmittelbar am Patientenbett die Blutgruppe bestimmt und geprüft, ob die Blutgruppe des Patienten mit der der Blutkonserve übereinstimmt. Damit soll jede Möglichkeit einer Verwechslung von Blutkonserven ausgeschlossen werden.

Nach Ansicht der Klinik hätte durch einen entsprechenden Abgleich die Verwechslung rechtzeitig festgestellt werden können. Bei einem derart schwerwiegenden Behandlungsfehler sei die Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung zulässig.

Organisationsverschulden?

Der Anästhesist macht dagegen geltend, dass er für den Todesfall nicht verantwortlich gemacht werden könne. Er habe den bei der Operation eingesetzten Anästhesiepfleger sogar noch ausdrücklich angewiesen, zunächst keine Transfusion vorzunehmen sei.

Im Übrigen sei die Verwechslung auch auf ein Organisationsverschulden des Krankenhauses zurückzuführen. Auch bei einer anderen Ärztin sei es zu einer Verwechslung der Blutkonserven gekommen.

Die Staatsanwaltschaft hat inzwischen ein rechtsmedizinisches Gutachten in Auftrag gegeben, das unter anderem klären soll, ob eine Blutgruppen-Unverträglichkeit ursächlich für den Tod der Patientin war.

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