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Angestellte dürfen ab Juli Auszeit für die Pflege nehmen

NEU-ISENBURG (juk). Am 1. Juli tritt das Pflegezeit-Gesetz in Kraft. Auch für Praxischefs bringt die neue Regelung Handlungsbedarf mit sich.

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Das Gesetz sieht vor, dass Angestellte und Auszubildende bis zu zehn Tage der Arbeit fernbleiben dürfen, wenn sie einen nahen Angehörigen akut versorgen müssen. Ob der Arzthelferin oder dem Azubi für diese Zeit das Gehalt weitergezahlt werden muss, das ist nicht eindeutig geregelt.

Im Gesetz steht, dass Arbeitgeber nur dann zur Entgelt-Fortzahlung verpflichtet sind, wenn dies etwa im Tarifvertrag steht, zwischen dem Chef und den Mitarbeitern vereinbart wurde oder dies sich aus anderen gesetzlichen Vorschriften ergibt. Zu diesen Vorschriften könnte Paragraf 616 BGB zählen. Durch ihn haben beispielsweise Eltern, die sich für wenige Tage um ihr krankes Kind kümmern, schon jetzt Anspruch auf Weiterzahlung des Gehalts.

Ob der Paragraf aber auch auf die kurze Pflegezeit anwendbar ist, darüber streiten Juristen. Praxischefs können reagieren, indem sie die Vergütung für die kurze Pflegezeit vertraglich mit den Angestellten regeln. Wer hier eine faire Lösung anbietet, kann bei seinen guten Kräften sicher ordentlich punkten. Das Gesetz sieht außerdem vor, dass Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als 15 Mitarbeitern Anspruch darauf haben, für die Pflege bis zu sechs Monate freigestellt zu werden.

Das Pflegezeitgesetz finden Sie unter: www.buzer.de

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