Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Anspruch auf Kassenleistung geht nicht nach Glaubensfreiheit
Das Landessozialgericht in Potsdam hält sich an eine bereits 2007 ergangene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Danach lässt sich aus Glaubensgründen kein Leistungsanspruch gegenüber der GKV ableiten.
Veröffentlicht:Potsdam. Krankenversicherte können wegen der in der Verfassung geschützten Glaubensfreiheit keine GKV-Leistungen beanspruchen, die nicht zu deren Leistungskatalog zählen. Lehnt ein Patient mit einer exokrinen Pankreasinsuffizienz aus religiösen Gründen die Einnahme von aus Schweinen hergestellten Bauchspeichelenzymen ab, kann er deshalb noch nicht die Versorgung mit einem aus vegetarischen Verdauungsenzymen hergestellten Arzneimittel verlangen, so jetzt das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg.
Der Antragsteller wollte wegen seiner exokrinen Pankreasinsuffizienz im einstweiligen Rechtsschutz die Versorgung mit dem nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel Nortase erreichen. Darin sind aus Schimmelpilzen gewonnene Verdauungsenzyme enthalten. Die empfohlenen tierischen, meist vom Schwein gewonnenen Pankreasenzyme wollte der Mann aus religiösen Gründen nicht einnehmen und berief sich dabei auf die Glaubensfreiheit im Grundgesetz.
Auch kein Therapiestandard
Doch ebenso wie zuvor schon das Sozialgericht Potsdam wies auch das LSG den Antragsteller ab. Zum einen sei das gewünschte Präparat rezeptfrei und gehöre daher ohnehin nicht zum Leistungskatalog der GKV. Der Gemeinsame Bundesausschuss habe das vegetarische Enzympräparat in Anlage I der Arzneimittelrichtlinie auch nicht als Therapiestandard gelistet, sondern nur die „aus dem Pankreas gewonnenen Enzyme“.
Zum anderen könne der Antragsteller die Versorgung mit den vegetarischen Enzymen auch nicht mit seiner Glaubensfreiheit rechtfertigen. Das Bundessozialgericht habe 2007 bereits entschieden, dass die Glaubensfreiheit „keine krankenversicherungsrechtlichen Leistungsansprüche“ begründe. Es liege bei einer unterbliebenen Versorgung mit Nortase auch keine gesundheitliche notstandsähnliche Situation vor. (fl)
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Az.: L 1 KR 408/25 B ER





