Urteil

Apothekenpflichtige Arznei nicht in Freiwahl

LEIPZIG (mwo). Apotheken dürfen apothekenpflichtige Arzneien nicht in Selbstbedienung anbieten. Das Verbot ist verfassungsgemäß, entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig.

Veröffentlicht:

Die Konkurrenz durch Versandapotheken ändere daran nichts. Das Verbot stärke die "Beratungsfunktion des Apothekers". Damit unterlag ein Apotheker, dem der Landkreis Düren verboten hatte, apothekenpflichtige Arzneimittel so zu platzieren, dass die Kunden selbst darauf zugreifen können.

Dadurch sah der Apotheker sein Grundrecht auf freie Berufsausübung verletzt. Angesichts des inzwischen zulässigen Versandhandels sei das Verbot nicht mehr gerechtfertigt.

Wie schon die Instanzgerichte wies nun auch das Bundesverwaltungsgericht die Klage ab. Das Selbstbedienungsverbot für apothekenpflichtige Medikamente sei durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und auch weiterhin verhältnismäßig.

"Es dient dazu, eine unkontrollierte Arzneimittelabgabe zu verhindern und sicherzustellen, dass der Kunde sachgerecht informiert und beraten wird", erklärten die Leipziger Richter zur Begründung.

Dadurch verringere sich das Risiko, dass falsche Medikamente eingenommen oder Medikamente falsch angewendet werden. Habe sich der Kunde dagegen schon fest für ein Arzneimittel entschieden, sei er "für eine nachträgliche Beratung wenig empfänglich".

Die Beratung mit dem Kassiervorgang zu verknüpfen, sei problematisch.Die Zulassung des Versandhandels ändere daran nichts, der Gleichbehandlungsgrundsatz sei nicht verletzt, so das Bundesverwaltungsgericht weiter.

Denn auch der Versandhandel unterliege festen Regeln. Insbesondere müsse auch er eine Beratung anbieten, und "eine Selbstbedienung findet nicht statt".

Az.: 3 C 25.11

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