Arbeitgeberzulage: Kein Widerruf ohne Grund!

Das Bundesarbeitsgericht hat jetzt die rechtliche Lage für Arbeitgeberzulagen konkretisiert - und zwar auch für Altverträge aus den Jahren vor 2002.

Martin WortmannVon Martin Wortmann Veröffentlicht:
Einmal vertraglich versprochen, lassen sich Zulagen an Mitarbeiter nicht so leicht streichen.

Einmal vertraglich versprochen, lassen sich Zulagen an Mitarbeiter nicht so leicht streichen.

© Gina Sanders / Fotolia.com

ERFURT. Eine arbeitsvertragliche Zulage können Praxis- und Apothekenchefs nicht mehr grundlos aufkündigen. Wie jetzt das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt entschied, gilt dies auch für sogenannte Altverträge aus der Zeit vor 2002. Welche Widerrufsgründe zulässig sind, müssen danach im Zweifel die Gerichte ermitteln.

Vorformulierte Arbeitsverträge unterliegen, wie Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) von Handelsunternehmen, seit 2002 einer strengen gerichtlichen "AGB-Kontrolle". In neuen Arbeitsverträgen müssen daher die Gründe benannt sein, aus denen der Arbeitgeber eine versprochene Zulage widerrufen kann; sonst ist ein Widerruf generell unzulässig.

Im Streitfall ging es um einen 1990 formulierten Altvertrag. Ein Tierarzt hatte bislang eine Zulage von zuletzt 417 Euro monatlich erhalten, weil sein Arbeitgeber, der Tiergesundheitsdienst Bayern e.V., keinen Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Sozialversicherung abführt. Diese kündigte der Verein 2007; er berief sich dabei auf wirtschaftliche Gründe.

Nach dem Urteil ist ein Widerruf nicht ausgeschlossen, obwohl der Arbeitsvertrag den heutigen AGB-Anforderungen nicht entspricht. Ein genereller Ausschluss des Widerrufs aber würde für Altverträge eine unzulässige Rückwirkung der gesetzlichen Neuregelung bedeuten, erklärte das BAG zur Begründung.

Andererseits sei wegen des neuen Rechts ein Widerruf auch bei Altverträgen nicht mehr ohne Grund möglich. Wann ein Widerruf zulässig ist, müsse eine "ergänzende Vertragsauslegung" ergeben. Daher soll nun das Landesarbeitsgericht München prüfen, was der Tiergesundheitsdienst und sein Tierarzt vereinbart hätten, wenn ihnen die heutige Gesetzeslage bekannt gewesen wäre.

Az.: 5 AZR 191/10

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