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Urteil eines Arbeitsgerichts

Ärztin muss für in WhatsApp geteilte Diagnosen Schadenersatz zahlen

Die Diagnose eines erkrankten Kollegen in einer Klinik-internen Chatgruppe zu verbreiten ist nicht rechtens, urteilt das Arbeitsgericht Siegburg. Und schon gar nicht mit der Unterstellung, er simuliere nur.

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WhatsApp-Icon auf dem Display eines iPhones.

Die Diagnose eines erkrankten Kollegen darf nicht in einer Klinik-internen WhatsApp-Gruppe verbreitet werden.

© Arno Burgi / dpa

Siegburg. Eine Klinik-Ärztin darf in einer WhatsApp-Gruppe von mehreren Ärzten nicht die Diagnosen eines erkrankten Kollegen verbreiten. Dies gilt erst recht, wenn sie auch noch ihre Vermutung äußert, er sei gar nicht krank und habe wohl nur „einen Pups quer sitzen“ gehabt, urteilte das Arbeitsgericht Siegburg. Das Gericht verurteilte die Ärztin damit zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 1.000 Euro.

Der Kläger war als Arzt in Weiterbildung in einer Klinik beschäftigt. Vor einem Wochenenddienst ließ sich der Mediziner in der Klinik untersuchen und meldete sich krank. Eine Stationsärztin musste für ihn den Wochenenddienst übernehmen – und sie war nicht erfreut.

Ihren Unmut äußerte sie schließlich in einer WhatsApp-Gruppe von mehreren Ärzten in der Klinik. Dort wurden normalerweise die Urlaubsplanung, Krankmeldungen und Dienstübernahmen abgesprochen. Die Stationsärztin gab jedoch die Diagnosen des Klägers bekannt und äußerte die Vermutung, dass dieser gar nicht krank sei und wohl „einen Pups quer sitzen“ habe.

Der so gescholtene Arzt klagte wegen Datenschutzverstößen auf Unterlassung und verlangte Schadenersatz.

Ärztin vor Gericht uneinsichtig

Zu Recht, befand das Arbeitsgericht. Die Stationsärztin habe mit der Preisgabe der Diagnosen ohne Berechtigung personenbezogene Gesundheitsdaten weitergegeben. Der Kläger sei zwar inzwischen woanders tätig.

Dennoch liege die für einen Unterlassungsanspruch notwendige Wiederholungsgefahr vor. Denn die Stationsärztin habe sich im Gerichtstermin uneinsichtig gezeigt und habe ihr Fehlverhalten nicht erkennen können.

Da die per WhatsApp verbreiteten Diagnosen auch noch ins Lächerliche gezogen wurden, stehe dem Kläger Schadenersatz in Höhe von 1.000 Euro zu. (fl)

Arbeitsgericht Siegburg, Az.: 1 Ca 1741/25

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