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Arzt darf ohne Grund Behandlung kündigen

BERLIN (reh). Ärzte dürfen einen Behandlungsvertrag kündigen, ohne sich schadenersatzpflichtig zu machen. Selbst dann, wenn kein wichtiger Grund vorliegt.

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Auch nach mehreren Jahren dürfen Ärzte einen Behandlungsvertrag kündigen. © GaToR-GFX / fotolia.com

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Das gilt auch, wenn das Behandlungsverhältnis bereits seit mehreren Jahren andauert, entschied das Landgericht (LG) Berlin im Falle eines Zahnarztes (Az.: 20 U 49/07). Dieser war von einer Patientin auf Schadenersatz verklagt worden, weil er nach einem siebenjährigen Behandlungsverhältnis den Vertrag gekündigt hatte. Die Patientin, die an einer Schädigung ihres linken Kiefergelenks litt, hatte sich von dem Zahnarzt eine Regulierungsschiene anfertigen lassen, die alle zwei bis drei Monate kontrolliert werden musste. Sie führte an, dass es keine Möglichkeit einer gleichwertigen Behandlung gebe. Durch die Kündigung des Vertrages sah sie sich außerdem erheblichen psychischen Belastungen ausgesetzt und verlangte gleich noch 8000 Euro Schmerzensgeld.

Das LG wies die Klage zurück: Da es sich hier um einen Dienstvertrag "höherer Art" im Sinne des Paragrafen 627 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) handele, könne der Vertrag grundsätzlich von beiden Seiten jederzeit gekündigt werden. Eine Schadenersatzpflicht des Arztes bestehe nur, wenn eine Kündigung zur "Unzeit" erfolge und sich der Patient die von ihm benötigten Dienste nicht anderweitig beschaffen könne. Letzteres sei gegeben, wenn der Arzt für die betreffende Behandlung eine Monopolstellung innehabe.

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