Auch Behinderte müssen Studiengebühren zahlen

Erst nach Ablauf der Regelstudienzeit können Gebühren erlassen werden. Alles andere benachteiligt gesunde Studenten, sagt das Verwaltungsgericht Göttingen.

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GÖTTINGEN (pid). Behinderte Studenten haben in Niedersachsen keinen Anspruch auf einen Erlass des Studienbeitrages innerhalb der Regelstudienzeit. Das hat das Verwaltungsgericht Göttingen entschieden. Es wies damit die Klage eines Göttinger Biologie-Studenten ab, der bei einem Sportunfall einen Bandscheibenvorfall erlitten hatte. Ärztlichen Attesten zufolge war seitdem seine Studierfähigkeit deutlich reduziert. Der Student hatte daraufhin den Erlass der Studiengebühren beantragt, weil er wegen seiner Krankheit und Behinderung nicht seine volle Studienleistung erbringen könne. Er könne zudem keiner Arbeit nachgehen, um den Beitrag zu finanzieren. Da sich der Student noch innerhalb der Regelstudienzeit befand, wurde sein Antrag jedoch abgelehnt.

Nach Ansicht des Gerichts ist ein Erlass der Studiengebühren wegen einer Behinderung oder schweren Erkrankung erst nach einer Überschreitung der Regelstudienzeit möglich. Die Richter begründeten dies damit, dass es innerhalb der Regelstudienzeit ungewiss sei, ob es tatsächlich zu einer Studienzeitverlängerung komme. So könne unter Umständen durch besondere Anstrengungen die Regelstudienzeit doch eingehalten werden. Ein Erlass des Studienbeitrags innerhalb der Regelstudienzeit würde zudem Behinderte begünstigen, weil sie dann insgesamt weniger Abgaben entrichten müssten als gesunde Studierende.

Az.: 4 A 39/07

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