Auch Privatpatienten müssen unnötiges Labor nicht zahlen

KARLSRUHE (mwo). Ärzte sollten auch bei Privatpatienten darauf achten, dass sie nur medizinisch notwendige Laboruntersuchungen in Auftrag geben. Denn nach der GOÄ können Laborärzte nur hierfür eine Vergütung beanspruchen, heißt es in einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe. Der beauftragende Arzt kann daher in einen Haftungsstreit mit dem Labor kommen.

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Im konkreten Streitfall litt der beklagte Privatpatient schon seit längerem an Diabetes Typ II. Nach einem Arztwechsel nahm der neue behandelnde Arzt erneut eine Statusuntersuchung vor. Er übersandte einem Labor eine Blutprobe mit dem Auftrag, den Diabetestyp festzustellen beziehungsweise einen speziellen Typ auszuschließen.

Das Labor führte hierzu Gentests durch und stellte eine Rechnung über 5367 Euro aus. Der privat versicherte Patient bezahlte diese Rechnung nicht. Begründung: Er habe keine Statusuntersuchung gewollt. Der vorbehandelnde Arzt habe den Diabetes Typ II bereits eindeutig festgestellt; dies habe er seinem neuen Arzt auch gesagt.

Das Oberlandesgericht Nürnberg war davon ausgegangen, dass schon die Überweisung durch den behandelnden Arzt zu einem Vergütungsanspruch des Laborarztes führe. Dem widersprachen nun die BGH-Richter. Nach den klaren Regelungen der GOÄ würden nur notwendige Behandlungskosten bezahlt.

Gegenüber dem Patienten könne der Laborarzt daher einen Vergütungsanspruch nicht daraus ableiten, dass er "selbst dies regelmäßig nicht überprüfen kann und er insoweit auf den behandelnden Arzt vertraut", heißt es in der Urteilsbegründung.

Der BGH stellte zunächst klar, dass der behandelnde Arzt "im Regelfall als Stellvertreter des Patienten" tätig wird und daher auch eine Laboruntersuchung im Namen des Patienten in Auftrag gibt. Doch die sogenannte Innenvollmacht, die der Patient hierfür dem Arzt gibt, sei ihrem Zweck nach nicht unbegrenzt.

Ihr Umfang richte sich danach, "welche Laboruntersuchungen für die medizinisch notwendige weitere Behandlung objektiv - nicht nach der subjektiven Meinung des behandelnden Arztes - benötigt werden". Anderes gelte indes nur nach vorheriger Absprache und auf ausdrückliches Verlangen des Patienten.

Ob es solche Absprachen gab oder ob die neue Status-Abklärung vielleicht doch medizinisch geboten war, soll nun das Oberlandesgericht prüfen. Sollten sich die kostenintensiven Gentests als überflüssig erweisen, wird das Labor seine Forderungen wohl gegenüber dem beauftragenden Arzt geltend machen.

Az.: III ZR 173/09

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