Bundesfinanzhof

Auch Selbstständige dürfen Arbeitszimmer steuerlich absetzen

Wenn in der Praxis kein geeigneter Büroraum vorhanden ist, können auch Selbstständige ein häusliches Arbeitszimmer von der Steuer absetzen. Die Summe ist aber begrenzt.

Martin WortmannVon Martin Wortmann Veröffentlicht:
Sind Büroaufgaben nur zu Hause gut zu erledigen, können auch Selbstständige ein Arbeitszimmer geltend machen.

Sind Büroaufgaben nur zu Hause gut zu erledigen, können auch Selbstständige ein Arbeitszimmer geltend machen.

© Brad Killer / Getty Images / iStock.com

MÜNCHEN. Auch Selbstständige können ein häusliches Arbeitszimmer steuermindernd geltend machen, wenn in ihrer Praxis ein geeigneter Büroraum nicht eingerichtet werden kann. Dabei ist nicht jeder Schreibtischarbeitsplatz automatisch zumutbar, urteilte kürzlich der Bundesfinanzhof (BFH) zugunsten eines Logopäden.

1250 Euro

abzugsfähige Ausgaben jährlich können zum Beispiel Lehrer für ein Arbeitszimmer zu Hause bei der Steuer ansetzen. Das kann auch für Freiberufler ohne adäquates Büro am Arbeitsplatz gelten.

Üblicherweise können Arbeitnehmer ein häusliches Arbeitszimmer steuermindernd geltend machen, wenn in ihrem Betrieb für bestimmte Tätigkeiten kein Raum zur Verfügung steht – so etwa Lehrer für Unterrichtsvorbereitung oder Korrekturen. Die abzugsfähigen Ausgaben sind auf 1250 Euro jährlich begrenzt. Der BFH betonte nun, dass dies entsprechend auch für Selbstständige gelten kann. Ob ein häusliches Arbeitszimmer notwendig ist, sei jeweils im Einzelfall zu prüfen.

Logopäde nutzt Zimmer zu Hause

Im Streitfall ging es um einen Logopäden in Sachsen-Anhalt, der in angemieteten Räumen zwei Praxen mit insgesamt vier Angestellten betreibt. Für allgemeine Verwaltungstätigkeiten nutzte er ein Zimmer seiner Wohnung, das er steuerlich als "häusliches Arbeitszimmer" geltend machte.

Das Finanzamt wollte dies nicht anerkennen. Laut Gesetz scheide die Berücksichtigung eines häuslichen Arbeitszimmers aus, wenn im Betrieb ein "anderer Arbeitsplatz" zur Verfügung steht. Hier könne der Logopäde seine Verwaltungstätigkeiten auch in den Behandlungsräumen erledigen, die mit Tischen, Computern und teilweise auch mit Aktenschränken ausgestattet seien.

Doch nicht jeder im Betrieb verfügbare Schreibtisch ist als "anderer Arbeitsplatz" zumutbar, betonten nun die obersten Finanzrichter. "Soweit die Nutzung des Arbeitsplatzes in einer Weise eingeschränkt ist, dass der Steuerpflichtige in seinem häuslichen Arbeitszimmer einen nicht unerheblichen Teil seiner beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit verrichten muss, kommt das Abzugsverbot nicht zum Tragen." Vielmehr müsse "der andere Arbeitsplatz so beschaffen sein, dass der Steuerpflichtige auf das häusliche Arbeitszimmer nicht angewiesen ist".

Im Gegensatz zu Arbeitnehmern könnten allerdings Selbstständige ihre Betriebsräume selbst gestalten. Daher müssten sie auch einen Büroarbeitsplatz im Betrieb einrichten, wenn dies nach den räumlichen Gegebenheiten möglich ist.

Erheblicher Verwaltungsaufwand

Im fraglichen Fall würden die Behandlungsräume durchgehend von den Angestellten genutzt. Erst abends oder an den Wochenenden würden sie für den Praxischef frei. Bei zwei Praxen mit vier Angestellten falle aber ein erheblicher Verwaltungsaufwand an. Einnahmen müssten zudem teils am selben Tag verbucht werden. Hierfür ein getrenntes Arbeitszimmer einzurichten, sei in den betrieblichen Räumen nicht möglich. Daher sei der Logopäde auf das Arbeitszimmer angewiesen. (mwo)

Urteil des Bundesfinanzhofes, Az.: III R 9/16

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