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Auch bei Mängeln: Anwaltshonorar ist nicht kürzbar

DÜSSELDORF (eb). Ärzte können weder als Praxischefs noch als Privatperson ihrem Anwalt das Honorar kürzen, wenn dessen Tätigwerden für den Arzt ohne Erfolg bleibt.

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Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf kürzlich entschieden. Denn der anwaltlichen Tätigkeit liege in der Regel ein Dienstvertrag zugrunde.

Und dieser besage, dass der Anwalt jeweils durch den konkreten Auftrag im Einzelnen spezifizierte Dienste und dabei grundsätzlich das bloße Tätigwerden, nicht aber einen Erfolg schulde.

Nur im Einzelfall, wenn sich die anwaltliche Tätigkeit auf eine spezifische, erfolgsorientierte Einzelleistung beschränke, könne ausnahmsweise ein Werkvertrag vorliegen - der eine Honorarkürzung erlaubt.

Der vereinbarte Vergütungsanspruch werde daher auch dann geschuldet, urteilten die Richter des OLG Düsseldorf, wenn die Dienstleistung in ihrer Qualität beeinträchtigt gewesen sei.

Az.: I-24 U 50/10

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