Landessozialgericht Stuttgart

Auch stationär keine autologe Chondrozytenimplantation auf Kasse

Eine stationäre Aufnahme hat nach medizinischen Erfordernissen zu erfolgen. Aber nicht deshalb, weil der G-BA eine Methode noch nicht zur ambulantern Versorgung zugelassen hat.

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Stuttgart. Ist eine Behandlung ambulant zwar möglich aber nicht abzurechnen, ist dies kein Grund für eine stationäre Behandlung. Die gesetzliche Experimentierklausel greift in solchen Fällen nicht, so jetzt das Landessozialgericht Stuttgart in einem Streit um die arthroskopische Entnahme von Knorpelzellen.

Ziel der Entnahme war die Züchtung von Zellen und Gewebe zur Behandlung einer Knorpelläsion am Knie (matrixassoziierte autologe Chondrozytenimplantation, M-ACI). Der Eingriff verlief komplikationslos, die Klinik berechnete 1.866 Euro. Die Krankenkasse schaltete den Medizinischen Dienst ein und rechnete den zunächst bezahlten Betrag später in voller Höhe auf.

Klinikaufnahme unnötig

Die Klinik rechtfertigte die stationäre Aufnahme mit dem Hinweis, der G-BA habe die Methode bislang von der vertragsärztlichen Versorgung ausgeschlossen. Eine ambulante Erbringung sei daher unzulässig. Doch wie schon das Sozialgericht Heilbronn folgte dem nun auch das LSG nicht. Zur Begründung erklärten die Richter, die Behandlung sei auch ambulant möglich und die stationäre Aufnahme daher nicht erforderlich gewesen.

Dass der G-BA für die als neue Behandlungsmethode geltende ambulante M-ACI bislang keine positive Empfehlung gegeben habe, ändere daran nichts. „Denn die Erforderlichkeit stationärer Behandlung richtet sich allein nach den medizinischen Erfordernissen“, wie es in der Urteilsbegründung heißt.

Dabei räumte das LSG ein, dass die M-ACI „unproblematisch das Potenzial einer Behandlungsalternative bietet“. Dennoch greife die gesetzliche Experimentierklausel der Kliniken nicht, weil eine dortige Aufnahme gar nicht nötig sei. Dies sei „logische Folge“ der gesetzlichen Differenzierung zwischen ambulanter und stationärer Behandlung „und daher hinzunehmen“. (mwo)

Landessozialgericht Stuttgart, Az.: L 11 KR 1961/24

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