Ausrutscher können Praxischefs teuer zu stehen kommen

"Glatteis ohne Frost" nennen Haftpflichtversicherer das Herbstlaub auf Bürgersteigen. Rutscht da einmal ein Patient vor der Praxis aus, kann das für den Praxischef teuer werden. Selbst lange nach Praxisschluss. Denn die Rutschgefahr besteht 24 Stunden, die Haftung infolgedessen auch. Für die Gefahrenabwehr ist nicht nur der Hausbesitzer in der Pflicht.

Von Wolfgang Büser Veröffentlicht:
Ist der Gehweg vor der Praxis nicht vom Herbstlaub befreit, kann das teuer werden.

Ist der Gehweg vor der Praxis nicht vom Herbstlaub befreit, kann das teuer werden.

© Foto: www.Elena Elisseevawww.fotolia.de

Auch im Herbst besteht für Praxischefs die Pflicht, dafür zu sorgen, dass die Gehsteige vor dem Praxisgebäude für Fußgänger gefahrlos zu begehen sind. Im Regelfall liegt diese Pflicht bei den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke. Die wiederum übertragen das Sauberhalten der Gehwege aber auf ihre Mieter. Das Gefährliche für Ärzte, die ihre Praxisräume gemietet haben: Rein rechtlich bleibt zwar der Vermieter verantwortlich. Macht ein "laubgeschädigter" Passant aber Schadenersatz geltend, kann der Vermieter auf den "beauftragten" Mieter zurückgreifen.

Auch Fußgänger haben Pflichten

Doch nicht in jedem Fall können ausgerutschte Passanten Schadenersatz fordern. Die folgenden Fälle zeigen, wo Richter Pflichten von Hauseigentümern und Mietern sehen. Und wo Privatpersonen Ansprüche haben.

Fall 1: Auch wenn Hausbesitzer oder Mieter den Gehweg nicht freigeräumt haben, haben Fußgänger selbst aufzupassen. Das hat kürzlich das Landgericht Coburg entschieden. Ein Hausbesitzer, der einige Tage zuvor den Bürgersteig vor seinem Anwesen vom Laub befreit hatte, wurde "freigesprochen". Er müsse nicht jeden Tag "nachkehren". (Az.: 14 O 742/07).

Fall 2: Zwar sind Kommunen berechtigt, per Ortssatzung die Straßen vor den Grundstücken bewohnter Häuser ganz oder zum Teil (bis zur Straßenmitte) im Herbst wie im Winter von den Eigentümern beziehungsweise Vermietern in verkehrssicherem Zustand halten zu lassen. Die davon betroffenen Bürger dürfen dadurch aber nicht übermäßig belastet werden. So musste eine niedersächsische Gemeinde ihre Anordnung in einem Bereich zurücknehmen, in dem sich auf 25 Metern 40 alte Rosskastanien befinden. Für die Beseitigung des Laubs dieser Bäume sei ein ganzer "Maschinenpark" nötig, den Privatleute nicht anschaffen müssten (Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Az.: 12 KN 399/05).

Der Eigentümer lässt sich den Schaden ersetzen

Fall 3: Hat eine Wohnungseigentümergemeinschaft nicht eindeutig geregelt, dass auch die Mieter der Wohnungen die Räumpflicht auf dem Bürgersteig zu erfüllen haben, sind sie als Gesamtschuldner schadenersatzpflichtig, rutscht jemand auf dem Gehweg vor dem Haus auf dem Herbstlaub aus und verletzt sich. Intern kann der Schaden jedoch von dem Eigentümer oder Mieter ersetzt verlangt werden, der verantwortlich war (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Az.: 3 U 93/01).

Ständig Laubfegen müssen Mieter und Eigentümer nicht

Fall 4: Hausbesitzer müssen es hinnehmen, dass auf dem Nachbargrundstück stehende Bäume Schatten werfen und im Herbst Laub abwerfen. Sie können nicht verlangen, dass die "störenden" Gehölze gekappt werden (hier eine 10 Meter hohe Weide), wenn der Baumbestand "ortsüblich" ist (Landgericht Nürnberg-Fürth, Az.: 13 S 10117/99).

Fall 5: Ist nach dem "Straßenreinigungsverzeichnis" einer Kommune eine Straße einmal wöchentlich zu reinigen, kann eine Fußgängerin, die auf nassem Laub ausrutscht und sich einen Oberschenkelhalsbruch zuzieht, keinen Schadenersatz geltend machen. Laut Kammergericht Berlin sei es im Herbst unmöglich, abweichend vom Reinigungsplan die Straßen zu säubern, weil innerhalb von Minuten "erneut feuchtes Laub in großem Umfang" auf den Gehweg fallen könnte (Az.: 9 U 134/04).

Fall 6: Hat ein Mieter für die Säuberung des Bürgersteigs im Herbst während des Urlaubs eine geeignete Vertretung besorgt, so muss er seinen Urlaub nicht unterbrechen, um zu prüfen, ob die "Ersatzperson" ihre Arbeit korrekt erledigt (Oberlandesgericht Köln, Az.: 26 U 44/94).

Fall 7: Eine Kommune kann nicht wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht verantwortlich gemacht werden, wenn eine Spaziergängerin im Herbst auf einem unbefestigten Weg auf Laub ausrutscht, da die Gemeinde nicht verpflichtet ist, solche Wege regelmäßig zu reinigen (Landgericht Itzehoe, Az.: 3 O 153/99).

Wie sichern sich Ärzte gegen Haftungsansprüche ab?

Die Privathaftpflichtversicherung hilft Besitzern von selbst genutzten Eigenheimen, Eigentums- und Ferienwohnungen. Besitzer von Mehrfamilienhäusern oder von vermieteten Einfamilienhäusern können sich über ihre Haus- und Grundeigentümer-Haftpflichtversicherung absichern. Diese sollte im Schadensfall eintreten.

Und der Mieter? Für ihn kann es wichtig sein, über eine Privat-Haftpflichtversicherung zu verfügen. Die könnte eintreten, wenn er vom Vermieter (oder auch dessen Versicherung) schadenersatzpflichtig gemacht wird, weil er seiner - aus dem Mietvertrag resultierenden - Pflicht nicht nachgekommen ist, den Bürgersteig "begehbar" zu halten. Denn wie bereits erwähnt, der Vermieter hat hier die Möglichkeit, einen ihm entstehenden Schaden vom Mieter ersetzt zu verlangen.

Zum Umfang solcher Bemühungen kommt es allerdings - wie so oft - auf den Einzelfall an. Türmt sich das Laub auf dem Gehweg, so muss eben häufiger gekehrt werden. Andererseits ist es den Hausbesitzern beziehungsweise Mietern nicht zuzumuten, den ganzen Tag "Besen bei Fuß" zu stehen, wie die Coburger Richter ebenfalls entschieden haben.

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