Ärzteversorgung

Ausschluss nach Umzug rechtens

LÜNEBURG (mwo). Wenn Ärzte in ein anderes Bundesland umziehen, müssen sie gegebenenfalls einen Ausschluss aus ihrem bisherigen Ärzteversorgungswerk hinnehmen. Entsprechende Satzungsregelungen sind zulässig und wirksam, wie das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg in einem Beschluss zur Ärzteversorgung Niedersachsen entschied.

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Die Klägerin ist Ärztin und seit 1992 Pflichtmitglied der Ärzteversorgung Niedersachsen. 1996 zog sie nach Sachsen und 2000 nach Nordrhein-Westfalen, die Mitgliedschaft in Niedersachsen blieb jeweils freiwillig bestehen.

2005 änderte das Versorgungswerk allerdings seine Satzung. Danach ist die freiwillige Mitgliedschaft in der Ärzteversorgung Niedersachsen weitgehend ausgeschlossen, wenn Ärzte Pflichtmitglied eines anderen Versorgungswerks werden.

Erfolglose Klage

2009 zog die Ärztin nach Berlin und wurde Pflichtmitglied des dortigen Versorgungswerks. Die Ärzteversorgung Niedersachsen wollte nun auch eine freiwillige Mitgliedschaft nicht mehr erlauben und schloss die Ärztin aus.

Ihre Klage blieb ohne Erfolg: Die Satzung sehe eine weitere, auch freiwillige Mitgliedschaft nicht mehr vor, so das OVG. Dies sei weder willkürlich noch diskriminierend.

Auch gebe es sachliche Gründe für eine entsprechende Regelung, etwa die Bindung der Versorgungswerke an die jeweilige regionale Ärztekammer. Dort sei die Ärztin nach ihrem Wegzug ebenfalls kein Mitglied mehr.

Az.: 8 LA 75/11

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