BG muss bei Auslands-Einsatz nicht entschädigen

STUTTGART (ava). Wer für eine Auslandstätigkeit eingestellt und anschließend nicht beim gleichen Arbeitgeber im Inland weiterbeschäftigt werde, ist während seines Auslandeinsatzes nicht gesetzlich unfallversichert.

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Auf dieses Urteil des hessischen Landesozialgerichts (LSG) verweist der Lörracher Fachanwalt für Arbeits- und Sozialrecht Bodo Kuhn.

Ein Mann verletzte sich während eines Hilfseinsatzes in Russland. Er begleitete unentgeltlich einen von einer Landsmannschaft in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Roten Kreuz organisierten Hilfstransport.

Aufgrund seiner russischen Sprachkenntnisse sollte er an der polnisch-russischen Grenze übersetzen. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, weil zum Unfallzeitpunkt kein inländisches Beschäftigungsverhältnis bestanden habe.

Unfälle nur im Inland versichert

Der verletzte Mann klagte hiergegen mit der Begründung, dass er bei der als Verein organisierten Landsmannschaft beschäftigt gewesen sei. Sozialgericht und Landessozialgericht gaben der Berufsgenossenschaft Recht, so Kuhn.

Grundsätzlich seien nur Unfälle im Inland gesetzlich versichert. Versicherungsschutz im Ausland bestehe ausnahmsweise, wenn der Verunglückte aus einem inländischen Beschäftigungsverhältnis heraus für eine begrenzte Tätigkeit ins Ausland entsandt werde und die anschließende Weiterbeschäftigung im Inland gesichert sei.

Analog gelte dies auch für ehrenamtlich Tätige. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Az.: L 3 U 170/07

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