BGH kippt Gebühr für nicht eingelöste Lastschrift

KARLSRUHE (mwo). Kann eine Einzugsermächtigung wegen fehlender Kontodeckung nicht eingelöst werden, muss die Bank den Kunden informieren. Sie darf dafür keine Gebühr verlangen, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) zu den aktuellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Banken und Sparkassen.

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Im Juli sollen neue AGB in Kraft treten. Bis dahin können Kunden solche Gebühren-Buchungen aus den letzten sechs Wochen stornieren lassen.

Mit dem Urteil gab der BGH einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes Berlin gegen die Sparkasse Meißen statt, die Gebühren erhebt, wenn sie Kunden über eine nicht getätigte Belastungsbuchung informiert.

Dies ist nur bei berechtigter Ablehnung des "Zahlungsauftrags" möglich, nicht aber bei einer Lastschrift-Abbuchung, so der BGH.

Az.: XI ZR 290/11

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