Beratungsfehler

BGH stärkt Anleger

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KARLSRUHE. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat Anleger gestärkt, die für eine gescheiterte Geldanlage Schadenersatz wegen schlechter Beratung verlangen wollen.

Sie müssen dafür Formulierungen des Beratungsgesprächs nicht wörtlich wiedergaben, wie der BGH in einem am 4. Januar 2013 schriftlich veröffentlichten Urteil entschied.

Danach reicht es aus, wenn der Anleger die "Angaben und Versäumnisse des Beraters oder Vermittlers in ihrem inhaltlichen Kerngehalt wiedergibt".

Im Streitfall hatte ein Anlageberater einen Kraftfahrer in seiner Wohnung aufgesucht und ihm eine Unternehmensbeteiligung als atypisch stiller Gesellschafter vermittelt. Doch die Anlage war ein Flop. Nach acht Jahren war die Anlagegesellschaft insolvent. (mwo)

BGH-Urteil, Az.: III ZR 66/12

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