Berufsunfähigkeit

BGH stärkt Versicherten den Rücken

Für den Bezug einer Berunfsunfähigkeitsrente zählen die Gesamtumstände des Arbeitsunfalls.

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KARLSRUHE. Versicherer dürfen die Leistungen aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung nicht stur danach berechnen, welchen Zeitanteil eine nicht mehr mögliche Tätigkeit an der früheren Arbeit hatte.

Ist eine solche Tätigkeit "untrennbarer Bestandteil eines beruflichen Gesamtvorgangs", kommt es auf die Beeinträchtigung der gesamten Arbeit an, wie der Bundesgerichtshof in Karlsruhe in einem aktuell veröffentlichten Urteil entschied.

Die Klägerin arbeitete als Hauswirtschafterin in einer großen Anwaltskanzlei in München. Sie betrieb dort die hauseigene Kantine für 15 bis 30 Personen. Hierfür kaufte sie auch selbst ein. Zu ihren Aufgaben gehörte zudem die Reinigung der Kanzleiräume.

Nach einem Treppensturz konnte sie die teils schweren Einkäufe nicht mehr tragen und musste deshalb ihre Stelle aufgeben. Die Hauswirtschafterin fordert aus ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung eine Rente. Voraussetzung hierfür ist laut Vertrag eine Berufsunfähigkeit von mindestens 50 Prozent.

Gerichtliche Gutachter der Vorinstanzen bemaßen die Berufsunfähigkeit mit nur 20 Prozent. Denn die Einkäufe hätten zeitlich nur einen geringen Anteil der Arbeit ausgemacht.

Berufsunfähigkeit neu berechnen

Doch darauf allein könne es allenfalls dann ankommen, wenn es sich "um eine abtrennbare Einzelverrichtung handelt", nicht aber, wenn eine solche Tätigkeit "untrennbarer Bestandteil eines beruflichen Gesamtvorgangs ist", urteilte der BGH.

Letzteres sei hier der Fall. Der Betrieb der kanzleieigenen Kantine sei die Hauptaufgabe der Hauswirtschafterin gewesen. Dazu hätten aber untrennbar auch die notwendigen Einkäufe gehört. Letztlich habe sie nach dem Unfall ihre arbeitsvertraglichen Pflichten insgesamt nicht mehr erfüllen können.

Nach dem Karlsruher Urteil soll daher das Oberlandesgericht Stuttgart die Berufsunfähigkeit neu berechnen. (mwo)

Bundesgerichtshof

Az.: IV ZR 535/15

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