PKV

BGH verbietet kombinierten Selbstbehalt

Ein günstigerer Tarif mit höheren Selbstbehalten als bei vergleichbaren Versicherten: Das ist ungerecht, sagt der BGH und hat es einem Privatversicherer verboten.

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KARLSRUHE (dpa). Beim Tarifwechsel eines privat Krankenversicherten innerhalb eines Vertrags darf dieser nicht schlechter gestellt werden als vergleichbare Versicherungsnehmer.

Dies unterstrich der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch in einem Urteil. Konkret hatte ein PKV-Versicherter zunächst einen Tarif, der unter anderem für ambulante Leistungen einen jährlichen Selbstbehalt von 2300 Euro vorsah.

Beim Wechsel in den günstigeren Tarif mit behandlungsbezogenen Selbstbehalten von je 10 Euro pro Behandlungstag und Behandler sowie von Arznei- und Verbandmitteln sollte im Kern die absolute Selbstbeteiligung von 2300 Euro weitergelten.

Dagegen wandte sich der Kläger.Zu Recht: Laut BGH ist die Kombination eines absoluten jährlichen Selbstbehalts mit dem behandlungsbezogenen Selbstbehalt nicht zulässig.

Der Versicherer dürfe zwar beim Tarifwechsel - soweit die Leistung im neuen Tarif umfassender ist - für die Mehrleistung einen Leistungsausschluss oder einen angemessenen Risikozuschlag und auch eine Wartezeit verlangen.

Der Versicherte dürfe aber durch einen "kumulativen Ansatz" nicht schlechter gestellt werden.

Az.: IV ZR 28/12

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