BSG erweitert Unfallschutz in der Mittagspause

KASSEL (mwo). Medizinische Fachangestellte und Klinikmitarbeiter, die zum Mittagessen Praxis oder Klinik verlassen, sind im Fall eines Unfalls künftig besser geschützt.

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Wie das Bundessozialgericht (BSG) kürzlich entschied, greift die gesetzliche Unfallversicherung auch bei längeren Wegen. Dabei hatte das BSG 1977 noch klargestellt, die Mittagspause müsse auch der Erholung dienen; der Weg dürfe daher höchstens die Hälfte der Pause dauern. Diese Uraltrechtsprechung gab das BSG nun auf: Es sei generell davon auszugehen, dass man sich mittags stärken wolle, um den restlichen Arbeitstag zu bestehen. Dabei könnten Arbeitnehmer den Ort für das Essen frei wählen. Die Einnahme des Essens selbst gilt allerdings als "eigenwirtschaftlich" und ist nicht versichert. Im Streitfall war ein Arbeitnehmer auf dem Weg zu seiner Freundin, bei der er essen wollte, mit dem Motorrad verunglückt. Hin- und Rückweg dauerten jeweils zehn Minuten, sodass von der 30-minütigen Pause nur noch zehn Minuten zum Essen blieben. - Zu wenig, meinte die Berufsgenossenschaft; zudem habe der Mann vorrangig gar nicht essen, sondern seine Freundin besuchen wollen. Das BSG ließ jedoch beide Argumente nicht gelten und sprach dem Arbeitnehmer Unfallleistungen zu.

Az.: B 2 U 23/09 R

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