Urteil

BSG weist Masseure und Bademeister ab

Dass die manuelle Therapie den Physiotherapeuten vorbehalten ist, widerspricht nicht der Berufsfreiheit.

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KASSEL. Die Abrechnung der manuellen Therapie zulasten der gesetzlichen Krankenkassen ist Sache der Physiotherapeuten. Masseure und medizinische Bademeister dürfen sie auch mit entsprechender Weiterbildung nicht für GKV-Patienten erbringen, entschied kürzlich das Bundessozialgericht.

Grundlage der manuellen Therapie sind spezielle Handgriff- und Mobilisationstechniken. Physiotherapeuten benötigen hierfür eine Weiterbildung von mindestens 260 Unterrichtseinheiten. Inzwischen gibt es auch Masseure und medizinische Bademeister mit vergleichbarer Weiterbildung.

So hatte in einem der entschiedenen Fälle ein ausgebildeter Masseur und medizinischer Bademeister eine Weiterbildung "Manuelle Therapie" im Umfang von 340 Unterrichtseinheiten erfolgreich abgeschlossen. Dennoch verweigerten die Kassen die Abrechnungsgenehmigung. Darin sieht er einen unzulässigen Eingriff in die Berufsfreiheit.

Doch "gegen diese getroffenen rahmenvertraglichen Vereinbarungen bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken", urteilte nun das Bundessozialgericht. Die Einschränkung betreffe nur bestimmte Leistungen und daher nicht den Kernbereich der Berufsfreiheit und ebenso nicht die Berufswahlfreiheit. Daher reiche eine untergesetzliche Regelung aus. Hier stütze sie sich auf das Sozialgesetzbuch und die ebenfalls gesetzlich verankerte Heilmittelrichtlinie.

Inhaltlich habe der Gesetzgeber die Trennung zwischen Physiotherapie und Massage/medizinisches Badewesen bewusst beibehalten. Es handele sich um "zwei voneinander völlig getrennte Ausbildungsberufe mit unterschiedlichen Ausbildungszielen". Dabei seien Bewegungstherapien, zu denen die manuelle Therapie gehöre, bei Masseuren und Bademeistern "nur am Rande" umfasst. "Fachliche Differenzierungen und Spezialisierungen" seien auch unumgänglich. (mwo)

Bundessozialgericht

Az.: B 3 KR 24/15 R

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