Bundessozialgericht

Baby in Klinik infiziert – Das ist ein Arbeitsunfall

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KASSEL. Die Keiminfektion eines Frühchens im Krankenhaus gilt als versicherter „Arbeitsunfall“. Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel sprach einer inzwischen 27 Jahre alten Betroffenen Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung zu.

Die Frau lebt heute in Nordrhein-Westfalen, wurde aber 1992 im Krankenwagen auf dem Weg zur Uniklinik Rostock geboren, als ihre Mutter in der 30. Schwangerschaftswoche war. Nach 15 Tagen auf der Intensivstation, überwiegend im Inkubator, atmete das Baby eigenständig und war auch sonst stabil.

Gut zwei Wochen später traten mehrere Probleme auf. Grund war, wie sich herausstellte, eine Infektion mit dem Erreger Pseudomonas aeruginosa. Als Folge ist die Frau an allen vier Gliedmaßen weitgehend gelähmt.

Hierzu urteilte nun das BSG (Az.: B 2 U 34/17 R), dass die Infektion ein versicherter „Arbeitsunfall“ war. Versichert sei die „Entgegennahme einer Krankenhausbehandlung“. Bei einem Frühchen, auch noch im Inkubator, gehe die Behandlung letztlich rund um die Uhr. Daher spiele es keine Rolle, dass der genaue Zeitpunkt und Grund der Infektion nicht mehr feststellbar sind.

Um einen Unfall handele es sich, weil der Pfützenkeim plötzlich und von außen auf das Neugeborene eingewirkt habe. Ein nicht versicherter Kunstfehler sei nicht nachgewiesen. Im Zweifel liege die Beweislast hierfür aber bei der Berufsgenossenschaft.

Wegen dieser besonderen Situation des „Frühchens“ ist das Kasseler Urteil nicht automatisch auf andere Krankenhausinfektionen übertragbar. (mwo)

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