Bundessozialgericht
Bei Nebenjob Rettungsarzt greift Sozialversicherungspflicht immer
Ein Arzt, der im Nebenjob als Rettungsdienst-Notarzt tätig ist, kommt um die Sozialversicherungspflicht nicht herum. Es zählen die Einbindung in die Arbeitsorganisation und das fehlende unternehmerische Risiko.