Bei U-Haft muß die Approbation nicht ruhen
LÜNEBURG (mbr). Wenn ein Arzt wegen des Verdachts des Abrechnungsbetrugs in Untersuchungshaft sitzt, führt dies nicht zwangsläufig zum sofortigen Ruhen der ärztlichen Approbation. Das geht aus einem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg hervor.








