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Bei einer Kündigung gilt Recht des Arbeitsortes

LUXEMBURG (dpa). Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Rechte von Arbeitnehmern gestärkt, die in mehreren EU-Staaten arbeiten.

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Das Gericht entschied am Dienstag, in einem Kündigungsverfahren gelte das Recht des Ortes, an dem ein Beschäftigter seine Arbeit tatsächlich oder zumindest zum größten Teil ausübt.

Dieser Grundsatz könne auch nicht dadurch ausgehebelt werden, dass im Arbeitsvertrag zuvor das Recht eines bestimmten Landes für Streitigkeiten vereinbart worden sei.

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