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Beim Online-Kauf von Flugtickets gibt es kein Pardon

MÜNCHEN (reh). Wer Flugtickets im Internet kauft, sollte sehr genau darauf achten, dass er auch das richtige Reiseziel auswählt. Denn wer sich "verklickt" ist laut aktuellem Richterspruch selber schuld.

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Einem Internet-Reiseanbieter Pflichtverletzung nachzuweisen ist nach einem aktuellen Urteil des Landgerichts München fast unmöglich. Geklagt hatte ein Kunde eines Internet-Portals, der eigentlich vier Flüge für sich und seine Familie von Stuttgart nach San Jose in California, USA buchen wollte.

Versehentlich klickte er als Flugziel jedoch San Jose, Costa Rica an. Da er im Rahmen des Buchungsvorgangs nicht noch einmal auf das ausgewählte Reiseziel hingewiesen wurde und auch auf Buchungsbestätigung und Rechnung lediglich die Ortsnamen mit den internationalen Flughafenkürzeln - aber ohne Staatenbezeichung - genannt wurden, forderte er Schadenersatz. Denn erst beim Einchecken in Stuttgart fiel die Falschbuchung auf, so dass der Kläger vier neue Tickets für insgesamt 9037,40 Euro kaufen musste.

Wer beim Buchen das falsche Land anklickt, erhält keinen Schaden-ersatz.

Der Kläger bemängelte, das Internetportal habe seine Hinweispflicht verletzt, da weder in der Buchungsbestätigung noch auf der Rechnung genau genannt worden sei, dass der Flug nach Costa Rica gehe.

Der zuständige Richter wies die Klage jedoch ab: Wer ein Internetportal nutze, lasse sich bewusst auf die Möglichkeiten und Vorteile, aber eben auch auf die Risiken einer Buchung im Internet ein. Und zu diesen Risiken gehöre, dass sich der Kunde versehentlich verklickt. Das Internet-Portal ist dabei nach Ansicht des Richters nur dazu verpflichtet, Vorsorge zu treffen, dass der Kunde erkennt, dass er zwischen mehreren Zielmöglichkeiten wählen kann.

Und dem Kunden muss diese Auswahlmöglichkeit deutlich vor Augen geführt werden. Und diese Pflicht hatte das betroffene Internetportal nach Überzeugung des Gerichts auch erfüllt. Einen extra Hinweis auf der Buchungsbestätigung braucht es damit nicht. Und Anspruch auf Schadenersatz besteht bei versehentlichem Verklicken auch nicht.

Landgericht München, Az.: 34 O 1300/08

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