Bundesgerichtshof

Beitragsschulden werden aufgerechnet

Privat Krankenversicherte im Notlagentarif können auf Behandlungskosten sitzenbleiben – wenn Beitragsschulden bestehen.

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KARLSRUHE. Patienten im sogenannten Notlagentarif der privaten Krankenversicherung können nicht darauf bauen, dass ihre Arztrechnungen immer voll erstattet oder bezahlt werden – selbst wenn ein Anspruch besteht.

Denn der Versicherer kann aktuelle Behandlungskosten mit alten Beitragsschulden verrechnen, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem aktuell veröffentlichten Urteil entschied. Danach bleibt ein Versicherter aus Niedersachsen auf Krankenhauskosten in Höhe von 1900 Euro sitzen.

Der Notlagentarif wurde 2013 geschaffen. Er soll die nach Einführung der allgemeinen Krankenversicherungspflicht häufig aufgetretenen hohen Beitragsrückstände vermeiden. Der Leistungsanspruch ist verringert, dafür beträgt der Beitrag nur 79,14 Euro monatlich.

Beitragsrückstand brachte Wechsel in den Notlagentarif

Der seit 1983 privatversicherte Kläger geriet 2016 mit seinen Beiträgen in Rückstand und wechselte so automatisch in den Notlagentarif über. Wenig später musste er ins Krankenhaus.

Statt die Kosten von 1900 Euro zu überweisen, schickte die Versicherung eine Abrechnung, aus der sich eine Aufrechnung mit den alten Beitragsschulden des Mannes ergibt. Ob eine solche Aufrechnung zulässig ist, war bislang umstritten, der BGH hat dies nun bejaht.

Zur Begründung erklärten die Karlsruher Richter, die Aufrechnung eines Versicherers von Leistungsansprüchen des Versicherten mit dessen Beitragsrückständen sei laut Gesetz generell zulässig. Dies gelte auch, wenn die Versicherungsleistungen nicht dem Versicherungsnehmer selbst, sondern einem Dritten zustehen, wie hier dem Krankenhaus.

Einzige Ausnahme: Kfz-Haftpflicht

Einzige Ausnahme hiervon sei die Auto-Haftpflichtversicherung. Beim Notlagentarif der privaten Krankenversicherung habe der Gesetzgeber die Möglichkeit der Aufrechnung durch den Versicherer dagegen in keiner Weise beschränkt.

Eine solche Aufrechnung stehe auch nicht dem Gesetzesziel entgegen, allen Bürger zumindest eine medizinische Notfallversorgung zu sichern. Denn wirklich Hilfebedürftige würden nicht oder nicht mehr im Notlagentarif versichert, sobald sie Anspruch auf Hartz-IV-Leistungen oder Sozialhilfe haben. (mwo)

Az.: IV ZR 81/18

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