Besserer Unfallschutz für Patienten in Reha-Kliniken

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KASSEL (mwo). Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hat den Unfallschutz der Patienten während einer Reha-Behandlung verbessert. Nach einem kürzlich verkündeten Urteil spielt es für den gesetzlichen Unfallschutz in der Regel keine Rolle, ob ein Behandlungsfehler vorliegt. Die Mitwirkung bei der Behandlung und notwendige Wege sind generell gesetzlich versichert.

Laut Gesetz ist versichert, wer auf Kosten einer Krankenkasse oder eines gesetzlichen Rententrägers "stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur Rehabilitation" erhält. Die Klägerin war nach einer Knieoperation zur stationären Anschlussbehandlung in einer Reha-Klinik. Nach einer Massage-Behandlung mit einem "Hydrojet" rutschte sie auf dem Boden aus und brach sich den linken Oberschenkel. Die Unfallkasse lehnte eine Anerkennung als gesetzlich versicherten Unfall ab: Behandlungsfehler seien vom gesetzlichen Versicherungsschutz nicht erfasst.

Wie nun das BSG entschied, kommt es darauf nicht an. Die Klägerin habe sich zur stationären Rehabilitation in der Klinik befunden, und der Unfall sei während ihrer Mitwirkung bei einer verordneten Behandlung passiert. Ein Behandlungsfehler schließe den gesetzlichen Unfallschutz nur in den seltenen Fällen aus, "wenn er allein wesentlich für das Unfallereignis wurde". Das sei hier nicht vorgetragen oder gar festgestellt worden.

Als Konsequenz müssen Reha-Patienten nicht die langwierige Klärung eines Unfallgeschehens abwarten. In der Regel muss die Berufsgenossenschaft in Vorleistung treten, kann aber gegebenenfalls Regress nehmen, wenn ein haftungspflichtiges Mitverschulden der Klinik vorliegt. Nur bei einem unabweisbaren Alleinverschulden können sich die Patienten ausschließlich direkt an die Klinik wenden.

Az: B 2 U 11/09 R

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