Urteil

Betrügerischer Krankenpfleger darf nicht mehr in seinem Beruf arbeiten

Weil er bei den Kassen 75.000 Euro ergaunert haben soll, musste ein Pflegedienstbetreiber nicht nur eine Bewährungsstrafe hinnehmen. Das Verwaltungsgericht Freiburg hat nun auch den Entzug seiner Berufsbezeichnung bestätigt.

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Freiburg. Der Beruf des Krankenpflegers ist mit betrügerischen Abrechnungen bei einem ambulanten Pflegedienst nicht vereinbar. Mit einem kürzlich veröffentlichten Urteil bestätigte das Verwaltungsgericht (VG) Freiburg die Entziehung der Berufsbezeichnung wegen Abrechnungsbetrugs in der Pflegeversicherung.

Der Kläger, ein Betreiber eines ambulanten Pflegedienstes, war vom Amtsgericht Konstanz zu einer zweijährigen Bewährungsstrafe verurteilt worden. Laut Urteil hatte er in 81 Fällen über einen Zeitraum von dreieinhalb Jahren rund 75.000 Euro mit den Pflegekassen abgerechnet, ohne dass der Pflegedienst die entsprechenden Pflegeleistungen erbracht hatte.

Neben den strafrechtlichen Folgen hatte der Abrechnungsbetrug auch berufliche Konsequenzen. Die Pflegekassen kündigten den mit dem Mann abgeschlossenen Versorgungsvertrag, und das Regierungspräsidium Freiburg entzog ihm die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Krankenpfleger“.

Dies hat das Verwaltungsgericht nun bestätigt. Mit dem Abrechnungsbetrug habe der Mann wesentliche Berufspflichten verletzt. Zu den Berufspflichten eines Krankenpflegers gehörten nicht nur gesundheits- und krankenpflegerische Leistungen. Beim Betrieb eines ambulanten Pflegedienstes gehöre insbesondere auch die einzuhaltende Zuverlässigkeit dazu. Diese sei auch in Zukunft nicht gewährleistet, zumal der Kläger sein Fehlverhalten weiterhin bestreite, ohne aber den Abrechnungsbetrug entkräften zu können. (fl/mwo)

Verwaltungsgericht Freiburg, Az.: 10 K 5069/19

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