Blindengeld muss auch im Ausland gezahlt werden

LUXEMBURG (mwo). Die Bundesländer müssen ihre Leistungen für Blinde und Gehörlose auch in andere EU-Länder überweisen.

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Die Koppelung an den Wohnsitz verstößt gegen europäisches Recht, urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg Als Konsequenz müssen die Länder nun insbesondere die Blindengeldzahlungen neu regeln und dem EU-Recht anpassen.

Ein solches Blindengeld wird von mehreren Bundesländern an Blinde bezahlt. Ähnliche Leistungen gibt es aber auch für Gehörlose und teilweise auch für andere behinderte Menschen.

Die Gelder sollen die behinderungsbedingt höheren Lebenshaltungskosten zumindest teilweise ausgleichen. Dabei sind die Zahlungen an den Wohnsitz im jeweiligen Bundesland gebunden. Als Ausnahme werden die Leistungen teilweise in andere Bundesländer gezahlt, wenn bisherige Empfänger in ein Heim dorthin umziehen.

Ins Ausland zahlen die Länder dagegen nicht. Genau dies hielt die EU-Kommission für eine unzulässige Benachteiligung; sie verklagte daher Deutschland.

Der EuGH gab der Kommission recht. Die streitigen Zahlungen seien als "Leistungen bei Krankheit" einzustufen. Nach EU-Recht seien solche Leistungen aber "unabhängig davon zu gewähren, in welchem Mitgliedstaat der Empfänger wohnt". Zudem würden behinderte sogenannte Wanderarbeitnehmer diskriminiert, die aus dem benachbarten Ausland zur Arbeit nach Deutschland pendeln.

Az.: C-206/10

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