Urteil Oberverwaltungsgericht

Brandenburger Landärztestipendium wird auf BAfög-Anspruch angerechnet

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg wies die Klage eines Nachwuchsmediziners ab, der zusätzlich zu seinem Stipendium BAföG bezieht. Die Ausbildungsförderung muss angerechnet werden.

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Berlin/Potsdam. Das Brandenburger Landärztestipendium muss in voller Höhe auf BAföG-Stipendien angerechnet werden. Das entschied das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am Donnerstag. Für das Landärztestipendium in Höhe von 1000 Euro im Monat müssen sich die Stipendiaten verpflichten, nach dem Studium und der entsprechenden Facharztweiterbildung für eine Dauer von mindestens fünf Jahren in ländlichen Regionen Brandenburgs ärztlich tätig zu sein.

Geklagt hatte ein Stipendiat, der BaföG-Leistungen bezieht. Das BAföG-Amt rechnete die Leistungen aus dem Stipendium in voller Höhe auf den BAföG-Anspruch an. Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem Oberverwaltungsgericht, das in zweiter Instanz entschieden hat, keinen Erfolg. Aus Sicht des Gerichts handelt es sich bei dem Stipendium um eine anzurechnende Ausbildungsbeihilfe. Der Umstand, dass das Stipendium auf die Sicherung der landärztlichen Versorgung in Brandenburg abzielt, ändere nichts daran, dass es zur Deckung des Lebensbedarfs während der Ausbildung gewährt werde und damit identische Zwecke verfolgt wie die Ausbildungsförderung nach dem BAföG. (lass)

OVG Berlin-Brandenburg, Az.: OVG 6 B 8/22

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